Die Kl. unterhielt bei der Bekl. bis zum 31.7.2018 eine private Krankheitskostenvollversicherung gemäß den Tarifen V und E und bis zum 31.7.2018 eine Krankentagegeldversicherung gemäß dem Tarif K.
In der Zeit vom 1.8.2018 bis 31.3.2019 bezog die Kl. Arbeitslosengeld. Die Kl. war daher während dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Die Kl. kündigte aus diesem Grund die private Krankheitskostenvollversicherung sowie die Krankentagegeldversicherung bei der Bekl. jeweils zum 31.7.2018. Sie schloss gleichzeitig für die Zeit ab dem 1.8.2018 eine große Anwartschaftsversicherung bei der Bekl. ab. Mit ihr vereinbarten die Parteien, dass die Krankheitskostenvollversicherung sowie die Tagegeldversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wiederaufleben soll, wenn der Anwartschaftsgrund wegfällt und dies der Bekl. fristgerecht angezeigt wird. Wörtlich heißt es in dem Antrag auf Abschluss der Anwartschaftsversicherung:
"die Anwartschaft gilt unbefristet und endet mit dem Wegfall des AW-Grundes, der der C fristgerecht anzuzeigen ist." Als Frist sind 3 Monate vereinbart.
Im Merkblatt zu Anwartschaftsversicherung befindet sich unter dem Punkt a) der Hinweis, dass die Beantragung des Auflebens der Versicherung innerhalb von drei Monaten zu erfolgen hat.
§ 4 Nr. 6 der Besonderen Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung bestimmt:
"Wird bei einer unbefristeten AW der Wegfall der Voraussetzung für die AW erst nach Ablauf von drei Monaten angezeigt, so kann das Aufleben des Versicherungsschutzes von der Vereinbarung neuer Risikozuschläge, Wartezeiten oder Leistungsausschluss abhängig gemacht werden. Der Versicherungsschutz kann dann frühestens am nächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beim VR aufleben."
Die nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB V bestandene gesetzliche Krankenversicherungspflicht der Kl. endete am 31.3.2019.
Seit dem 1.4.2019 ist die Kl. gesetzlich krankenversichert gemäß § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V. Die Kl. beantragte im März 2020 bei der Bekl. die Fortführung der früheren Versicherungsverträge.
Die Bekl. teilte der Kl. mit, dass wegen Versäumung der dreimonatigen Frist das Aufleben der Versicherungsverträge nur nach einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich sei. Sie informierte die Kl. zudem darüber, dass aufgrund des bereits bekannten Gesundheitszustandes das Aufleben des vormaligen Vertrages ohne Erhebung eines Risikozuschlags nicht möglich sei.