Bei einer Prüfung eines gemeldeten Versicherungsfalls behält es sich der Kasko-Versicherer in den AKB vor, den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen zu begutachten und übernimmt die Kosten eines anderen Sachverständigen nur dann, wenn dessen Beauftragung mit ihm abgesprochen gewesen ist. In der Praxis stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kasko-Versicherer gehalten ist, dieses Gutachten auch dem betroffenen Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. In Betracht kommen insoweit insbesondere eine Vorlage- bzw. Herausgabepflicht aus § 242 BGB einerseits und ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch andererseits, mit welchem eine Vorlage des Gutachtens als Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verfolgt wird. Beide Anspruchsgrundlagen werden im Folgenden dargestellt, wobei auch zwischen Gutachten zur Ermittlung der (reinen) Schadenshöhe und darüber hinaus zur Überprüfung eines behaupteten Versicherungsfalls sowohl im Kasko- als auch Haftpflichtfall zu unterscheiden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?