Eine noch umfassendere Ausnahme gegenüber dem Auskunftsanspruch findet sich parallel in der Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, welche den Anspruch nach Art. 15 DS-GVO einschränken kann.[43] Nach dieser Vorschrift besteht in Verbindung mit Art. 23 DS-GVO ein Auskunftsanspruch des Betroffenen nicht, wenn der Auskunft ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des datenschutzrechtlich Verantwortlichen oder eines Dritten gegenübersteht. Auch hierzu kann auf die bereits dargelegte Rechtsprechung verwiesen werden, die auch im Anwendungsbereich der DS-GVO bei der Vorlage von Sachverständigengutachten anwendbar ist.[44]

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Ausnahme des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nur die Vorlage einer Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verhindert, die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG aber insgesamt einem Auskunftsanspruch mit weiteren Details entgegenstehen kann. Dies gilt auch für die Angabe zu einer Herkunft (weiterer) personenbezogener Daten – z.B. von einem Sachverständigen im Rahmen einer detaillierten Unfallanalyse. Zu denken ist beispielsweise an Fälle, bei denen der Verdacht besteht, dass im Wege der organisierten Kriminalität ein versuchter Versicherungsbetrug verfolgt wird und beispielsweise auch zum Schutz von Mitarbeitern oder eingeschalteten Sachverständigen nicht einmal deren Tätigkeit als Empfänger personenbezogener Daten bei der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannt wird.

Ob im konkreten Fall eine Geheimhaltungspflicht besteht, bestimmt sich dann nach einer Interessenabwägung im Einzelfall, wobei die berechtigten Interessen des Dritten – hier also des Sachverständigen – seine Identität geheim zu halten überwiegen müssen.[45] Dies wird sicherlich bei einer schwerwiegenden Gefahr bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität zu bejahen sein. Das Interesse an der Geheimhaltung der Herkunft der verarbeiteten Daten hat dagegen gegenüber dem Auskunftsinteresse regelmäßig dann zurückzutreten, wenn der Dritte wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht hat.[46]

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