Fahrerlaubnisrecht
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Am 25.3.2022 ist die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 18.3.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 498). Die Verordnung tritt im Wesentlichen am 1.6.2022 in Kraft. Sie regelt u.a. die Berücksichtigung der weit verbreiteten Nutzung und den bald typgehmigungsrechtlich verpflichtenden Einbau bestimmter Fahrerassistenzsysteme bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung. Ferner sollen einheitliche Rahmenbedingungen für Online-Angebote in der Fahrschülerausbildung geschaffen werden. Zudem werden auf Verlangen des Bundesrates die Umtauschfristen für alte Führerscheindokumente für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 bis zum 19.7.2022 verlängert, um corona-bedingten Verzögerungen des Umtauschs bei den betroffenen Jahrgängen Rechnung zu tragen.
Quelle: BR-Drucks 858/21 sowie BundesratKOMPAKT v. 11.2.2022
Medizinisch-psychologisches Gutachten bei bußgeldrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (BVerwG, Urt. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21)
Mit Urt. v. 7.4.2022 (3 C 9.21) hat das BVerwG entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern darf, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. Der Kläger war unverschuldet in einen Autounfall verwickelt, wobei bei ihm eine BAK von 1,04 Promille festgestellt wurde. Er behauptete später, dass dies auf einem Nachtrunk beruhe. Zur Ahndung kam es nicht. Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FEV liegen nach dem Urteil des BVerwG auch dann vor, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt zwar nicht geahndet wurde, aber mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Betroffene die Tat begangen hat und die Tat zeitlich noch verwertbar ist. Das OVG hatte den behaupteten Nachtrunk als unglaubhaft bewertet, was vom BVerwG nicht beanstandet wurde.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 023/2022 v. 7.4.2022
Diesel-Skandal
Kein Schadensersatz während der Leasingzeit (BGH, Urt. v. 21.4.2022 – VII ZR 247/21 u.a.)
Mit Urteilen v. 21.4.2022 (VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 u. VII ZR 783/21) hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Wert der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen entspricht. Die Frage, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, hat der BGH dagegen offengelassen. In den entschiedenen Fällen hatten die Berufungsgerichte jeweils angenommen, dass den Klägern wegen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Motoren des Typs EA189 und der damit begründeten vorsätzlich-sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung zustehe. Im Ergebnis steht den Leasingnehmern somit nur dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sie das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit gekauft haben. Dieser besteht dann in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 048/2022 v. 21.4.2022
COVID-19-Pandemie
Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld
Am 25.3.2022 ist das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen v. 23.3.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl I S. 482). Es ist überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden u.a. die zuletzt bis zum 31.3.2022 befristeten corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 verlängert. Zudem wird die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate erhöht.
Quelle: BundesratKOMPAKT v. 11.3.2022
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 5/2022, S. 242