Ein durch § 23c Abs. 1 Satz 3 StVO verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat. mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23

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