Auch eine einmalige erhebliche (hier 101 km/h bei erlaubten 50 km/h i.g.O.) Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt im Regelfall für sich genommen weder die Entziehung der allgemeinen FE noch werden hierdurch so massive Zweifel an der charakterlichen Eignung begründet, die ein Gutachten erfordern. In der Entscheidung wird festgestellt: "… Dass diese Interessenabwägung ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sei, werde auch daran deutlich, dass nach dem Bußgeldkatalog die für die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung (51 km/h innerorts) vorgesehene Sanktion (Bußgeldregelsatz von 350 DM nebst einem einmonatigen Fahrverbot) noch nicht die Sanktionsobergrenze für Geschwindigkeitsüberschreitungen in geschlossenen Ortschaften darstelle; denn bei einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung von über 60 km/h sehe der Bußgeldkatalog einen Bußgeldregelsatz von 450 DM sowie ein zweimonatiges Fahrverbot vor. Hieraus sei zu schließen, dass die bloße Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h, ohne dass besondere erhebliche Gründe wie etwa Alkohol- oder Drogenkonsum während der Autofahrt oder eine durch die Geschwindigkeitsüberschreitung verursachte konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hinzuträten, entgegen der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Wertung noch nicht zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bzw. zu charakterlichen Eignungsmängeln, die durch eine Begutachtung abzuklären seien, führen könnte …"
Das VG Neustadt/W. führt aus:
"… Das Ergreifen anderer Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber wegen Eignungszweifeln, die sich aus den im Fahreignungs-Bewertungssystem erfassten Verkehrsverstößen ergeben, muss – wie dargelegt – auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein (so auch OVG RP, Beschl. v. 27.5.2009 – 10 B 10387/09.OVG – (juris) und vom 11.2.2011 – 10 B 11338/10.OVG –). Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier Zurückhaltung üben und im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor das allerdings unter der Geltung des Fahreignungs-Bewertungssystems stark reduzierte Hilfsangebot des § 4 StVG wahrzunehmen (vgl. § 4 Abs. 4 StVG a.F.: Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung; OVG RP, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 2.6.2003 – 11 CS 03.743 –, juris; NdsOVG, Beschl. v. 21.11.2006 – 12 ME 354/06 –, NJW 2007, 313; Jagow, NZV 2006, 27)." Hier hatte die Person drei Geschwindigkeitsverstöße innerhalb von 16 Monaten, die zu insgesamt 4 Punkten führten, begangen. Das Gericht sah hier noch nicht die Notwendigkeit, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Weitere Entscheidungen in der Übersicht:
Die Begehung mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten – auch nach bereits erfolgter Ermahnung – stellt für sich genommen keinen besonders gelagerten Ausnahmefall dar, welcher das rechtfertigt. Ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungssystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 3 StVG muss auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier Zurückhaltung üben und im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären.
Begeht ein Verkehrsteilnehmer Verkehrsverstöße, die mit Punkten bewertet und im Verkehrszentralregister eingetragen sind, können hieraus Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstehen. Dann muss die Fahrerlaubnisbehörde vorrangig die Maßnahmen des Punktsystems nach § 4 StVG ergreifen. Es sind zwar auch Maßnahmen außerhalb des Punktsystems möglich, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens. Diese sind aber nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen zulässig, die in der Anordnung selbst darzulegen sind. Ein solches Vorgehen kommt insbesondere in Betracht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht.
Wird die Beibringung einer MPU anstelle der in § 4 Abs. 3 S...