Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist legal definiert in § 2 Abs. 4 StVG. Danach ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) konkretisiert dies in § 11, der mit Eignung überschrieben ist. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung ist in § 6 Abs. 1 StVG zu finden. Darin wird u.a. ausgeführt:

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über …

b) die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,

In § 11 Abs. 1 FeV wird für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis festgehalten:

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. …

Im vorliegenden Fall des VG Berlin ging es jedoch um den Inhaber einer Fahrerlaubnis. Die notwendige Bestimmung für seine Nichteignung ist § 46 FeV. Darin ist in Abs. 1 ausgeführt:

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für die Anwendung von § 11 FeV ist dabei Abs. 3 von wesentlicher Bedeutung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. In Bezug auf den Eingangsfall ging es bezogen auf die Parkverstöße um die Formulierung "wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften" verstoßen zu haben. Daher kann man bis hierher schon folgendes festhalten. Sowohl in § 2 Abs. 4 StVG wie auch in § 46 Abs. 1 FeV und § 11 Abs. 1 FeV ist bezogen auf die Geeignetheit einer Person formuliert, dass diese Eignung nicht gegeben ist (sein kann), wenn man wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

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