A. Einleitung
Es gab bei dem ein oder anderen Leser überraschtes Erstaunen, als man in vielen Pressewerken nachlesen konnte, dass das VG Berlin den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Person bestätigte, die weit über 100 Mal falsch geparkt hatte. Der Entzug der Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsweg ist in § 3 StVG geregelt. Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich die Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Stellt sich somit die Frage, wann man ungeeignet dazu ist bzw. wie lange man noch geeignet ist. Gerade für die Polizei ist diese Frage von enormer Bedeutung und wird somit sowohl in der Ausbildung, aber auch in der Fortbildung immer wieder thematisieret. Mit Einführung der FeV wurde auch § 2 StVG erweitert. In der Bestimmung richtet sich ein Absatz direkt an die Polizei. Absatz 12 stellt unmissverständlich dar:
Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. …
Daher sind die folgenden Zeilen nicht nur für die Mitarbeitenden bei Fahrerlaubnisbehörden, Richter an Verwaltungsgerichten und natürlich Rechtsanwälte, sondern auch für die Polizei von entsprechender Bedeutung.
B. Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs
Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist legal definiert in § 2 Abs. 4 StVG. Danach ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) konkretisiert dies in § 11, der mit Eignung überschrieben ist. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung ist in § 6 Abs. 1 StVG zu finden. Darin wird u.a. ausgeführt:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über …
b) die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
…
In § 11 Abs. 1 FeV wird für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis festgehalten:
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. …
Im vorliegenden Fall des VG Berlin ging es jedoch um den Inhaber einer Fahrerlaubnis. Die notwendige Bestimmung für seine Nichteignung ist § 46 FeV. Darin ist in Abs. 1 ausgeführt:
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für die Anwendung von § 11 FeV ist dabei Abs. 3 von wesentlicher Bedeutung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. In Bezug auf den Eingangsfall ging es bezogen auf die Parkverstöße um die Formulierung "wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften" verstoßen zu haben. Daher kann man bis hierher schon folgendes festhalten. Sowohl in § 2 Abs. 4 StVG wie auch in § 46 Abs. 1 FeV und § 11 Abs. 1 FeV ist bezogen auf die Geeignetheit einer Person formuliert, dass diese Eignung nicht gegeben ist (sein kann), wenn man wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
C. Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
I. Anordnung medizinisch-psychologisches Gutachten
Wie festgestellt, richtet sich § 11 FeV grundsätzlich an den Bewerber um eine Fahrerlaubnis, § 46 FeV an den Inhaber einer Fahrerlaubnis. Über § 46 Abs. 3 FeV werden die Regeln aus § 11 FeV auch für diese angewendet.
Möglichkeit der MPU:
Nach § 11 Abs. 3 FeV kann durch die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die...