Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das LG einen Anspruch der Kl. gegen die Bekl. aus § 63 Satz 1 VVG verneint. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.
1. Der Beweis der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 63 Satz 1 VVG oblag nach allgemeinen Grundsätzen der Kl. als Anspruchstellerin. Lediglich das Verschulden wird gemäß § 63 Satz 2 VVG gesetzlich vermutet. Für sonstige Beweiserleichterungen ist im Streitfall kein Raum. Die Kl. hatte daher mit dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO nachzuweisen, dass die Bekl. im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages bei der A. Versicherung als Versicherungsvermittlerin i.S.v. § 59 VVG gehandelt hat. Denn nur der Versicherungsvermittler ist Adressat der in §§ 60 f. VVG geregelten Pflichten. Diesen Beweis hat die Vorinstanz fehlerfrei für nicht geführt angesehen …
b) Das LG hat den Geschäftsführer der Kl. gemäß §§ 137 Abs. 4, 141 ZPO informatorisch befragt und den Streithelfer als Zeugen vernommen …
Der Geschäftsführer der Kl. erklärte, dass der Streithelfer, den er von früher kannte, auf ihn zugekommen sei und gefragt habe, ob die Kl. "nicht einmal [ihr] Warenlager versichern möchte". Die Buchhaltung der Kl. habe einen Warenbestand von ca. 90.000 EUR ermittelt und man habe dann "einen Vertrag über 100.000 EUR gemacht". Das Gespräch mit dem Streithelfer habe ca. 10 Minuten gedauert. Der Geschäftsführer der Kl. sei damals davon ausgegangen, dass er in einem Schadensfall eine Summe von bis zu 100.000 EUR ausgezahlt bekomme. Über das Risiko einer Unterversicherung habe der Streithelfer nichts gesagt. Dieser habe erklärt, er suche die richtige Versicherung heraus und besorge das entsprechende Angebot. Für ihn – den Geschäftsführer der Kl. – sei der Streithelfer der Ansprechpartner gewesen. Um "das andere" habe er sich nicht gekümmert. Vor dem 20.4.2012 habe es kein Gespräch zwischen ihm und dem Streithelfer zu der hier gegenständlichen Versicherung gegeben. Zur Frage, ob der Streithelfer bei der "D … Finanz" tätig gewesen sei, konnte der Geschäftsführer der Kl. nichts sagen. Die Bekl. kenne er nicht als Maklerin, sondern als Versicherung.
Schon diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass die Vermittlung des Versicherungsvertrages offenbar nicht im Namen der Bekl. erfolgt ist. Gegenüber der Kl. hat ausschließlich der Streithelfer gehandelt. Über die Bekl. ist in diesem Zusammenhang nicht gesprochen worden und dem Geschäftsführer der Kl. war die Bekl. auch nicht als Versicherungsmaklerin bekannt.
Ein anderes Beweisergebnis folgt im Streitfall entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht aus der … vorgelegten Angebotsanforderung. Dieses Formular der A. Versicherung AG benennt die Kl. als Kundin. Zwar ist dort auf Seite 1 die hiesige Bekl. als "Vermittler" aufgeführt. Jedoch ist daneben handschriftlich "V. … Finanzmakler R. …" vermerkt. Auf Seite 8 des Formulars befindet sich unter "Vermittler" ausschließlich die Unterschrift des Streithelfers mit der Bezeichnung "D … Finanzmakler". Ein Vertretungszusatz fehlt. Soweit sich die Berufung auf den objektiven Erklärungsgehalt der … vorliegenden Urkunde fokussiert, blendet sie sonstige Umstände und den Inhalt der Beweisaufnahme aus. Entgegen der Interpretation der Kl. ist die … vorliegende Urkunde auch nicht durch beide Parteien unterschrieben worden, sondern durch den Geschäftsführer der Kl. und durch den Streithelfer. Im Verhältnis der Streitparteien gilt daher die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde nicht (…). Im Übrigen hat die Kl. diese Angebotsanforderung unterzeichnet, als der Streithelfer die A. als empfehlenswerten VR und das entsprechende Produkt bereits ausgewählt hatte. Die Kl. durfte daher nicht davon ausgehen, dass sie die Bekl. erst noch beauftragen müsse, um für sie tätig zu werden sowie einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz am Markt ausfindig zu machen und auszuwählen (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.3.2013 – 5 U 356/12, juris).
Der als Zeuge vernommene Streithelfer erklärte, dass er ein guter Freund des Geschäftsführers der Kl. sei. Anfänglich habe er sich um die Kfz-Versicherungen der Kl. gekümmert. Als von dort die Anfrage wegen einer Gebäudeinhaltsversicherung gekommen sei, habe er Kontakt zur Bekl. aufgenommen und bei dieser gefragt, ob "wir eine Gebäudeinhaltsversicherung im Portfolio haben". Dann habe er das Angebot der A, Versicherung zur Kl. mitgenommen und anschließend die Anfrage direkt an den VR gefaxt, aus Zeitgründen nicht – wie sonst üblich – erst an die Bekl. Zu diesem Zeitpunkt sei er als "Vermittler/Bote" für die D. tätig gewesen. Eine entsprechende Visitenkarte dieses Finanzvertriebs habe er dem Geschäftsführer der Kl. bei dem Gespräch übergeben. Die D. habe eine "Unternummer" bei der Bekl. gehabt. Über diese Unternummer sei auch die hier betroffene Versicherung eingereicht worden. Die D. sei ein Partner der Bekl. gewesen, welche wiederum einen Maklerpool betrieben habe, aus dessen Portfolio ...