Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Vertragsschluss, Versicherungsschutz, Leistungen, Versicherung, Beweisaufnahme, Versicherungsnehmer, Beweislast, Eintragung, Streithelfer, Versicherungssumme, Versicherer, Beratungspflichtverletzung, Schadensfall, Ergebnis der Beweisaufnahme, Vermutung der Richtigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Passivlegitimation für Schadensersatzansprüche aus Beratungspflichtverletzung bei Einschaltung eines sog. Maklerpools.
Normenkette
VVG §§ 59, 63
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 09.03.2022; Aktenzeichen 2 O 7331/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.03.2022, Az. 2 O 7331/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages.
Die Klägerin schloss mit Beginn zum 26.04.2012 bei der A. V. AG eine gewerbliche Sachversicherung für das Anwesen ... in A. ab (Anlage K 1). Gegenstand dieses Produktes ist auch eine Leitungswasserversicherung für die Betriebseinrichtung und für Vorräte mit einer Versicherungssumme von 100.000 EUR, was dem Wert des versicherten Inventars der Klägerin bei Vertragsschluss entsprach.
Der Abschluss des genannten Versicherungsvertrages kam unter Mitwirkung des Streithelfers der Klägerin - des Zeugen R. - zustande. Dieser reichte eine auf den 20.04.2012 datierte Angebotsanforderung für die Klägerin bei der A. V. AG ein (Anlage K 2). In diesem Anforderungsformular ist die Beklagte als Vermittlerin aufgeführt. Der Streithelfer wird zusätzlich handschriftlich als "V. ... Finanzmakler" genannt. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, dass der Streithelfer die Beklagte vertreten habe, welche gegenüber der Klägerin als selbständige Versicherungsmaklerin aufgetreten sei.
Die Klägerin macht ferner geltend, dass es in dem versicherten Gewerbeobjekt am 19.03.2020 zu einem Leitungswasserschaden gekommen sei, wodurch an dem Inventar ein Gesamtschaden in Höhe von 64.298,33 EUR entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Wert des versicherten Inventars 471.132,44 EUR betragen. Aufgrund der dadurch eingetretenen Unterversicherung habe die A. V. AG - insofern unstreitig - lediglich einen Betrag von 13.647,61 EUR erstattet (Anlage K 4).
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf der fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Bei Vermittlung des Vertrages sei sie nicht über die Gefahr der Unterversicherung aufgeklärt worden. Auch in der Folgezeit sei die Klägerin nicht darüber informiert worden, dass bei einer Werterhöhung des Inventars eine Unterversicherung drohe und ggf. eine Anpassung des Versicherungsschutzes notwendig sei. Die zu erstattende Vermögenseinbuße bestehe in der ungedeckten Summe aus dem Leitungswasserschaden.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 50.650,72 EUR gerichtete Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Beklagte schon nicht passivlegitimiert sei. Bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages sei die Beklagte nur als sog. Maklerpool in Erscheinung getreten. Eine eigenständige Maklerleistung gegenüber der Klägerin habe sie nicht erbracht. Die Beklagte hafte auch nicht als Anscheinsmaklerin. Bei Abschluss des Vertrages habe keine Unterversicherung bestanden. Selbst wenn man unterstelle, dass die Beklagte über die Gefahr der Unterversicherung bei Erhöhung des Wertes des Inventars habe aufklären müssen, sei ein etwaiger Aufklärungsfehler nicht kausal gewesen. Denn die Klägerin habe eine erheblichen nicht gedeckten Inventarwert in Kauf genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Der Streithelfer hat sich diesem Antrag angeschlossen.
II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 63 Satz 1 VVG verneint. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.
1. Der Beweis der tatbestandlic...