Das AG hat gegen den von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen in seiner Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit einer vom Verteidiger des Betroffenen unterbevollmächtigten Verteidigerin wegen einer fahrlässig begangenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h eine Geldbuße von 120 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Zulassungsrechtsbeschwerde, mit der er zugleich die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist für die Einlegung des Rechtsmittels beantragt. Das BayObLG hat festgestellt, dass der Betroffene gegen das Urteil des AG rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt hat.

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