Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Kl. Der Kl. ist bei der Bekl. krankenversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen – AVB Teil V (im Folgendon: AVB Teil I) zugrunde, die auszugsweise lauten:
Zitat
§ 19 Kann sich nach Abschluss des Vertrages der Beitrag, ein Selbstbehalt oder ein vereinbarter Risikozuschlag ändern?
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Versicherungsleistungen z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. […]
2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
Der Kl. unterhält bei der Bekl. in der Krankheitskostenversicherung den Tarif B. Die Bekl. informierte ihn mit Schreiben vom Februar 2014 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1.4.2014, wobei der Erhöhungsbetrag erst ab dem 1.4.2015 gezahlt werden musste. Weitere Beitragserhöhungen erfolgten zum 1.4.2016 und 1.4.2017.
Im Schreiben vom Februar 2014, dem unter anderem ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt war, hieß es auszugsweise:
"heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1.4.2014 Ihre Beiträge deutlich erhöhen müssen. Der wesentliche Grund hierfür sind die gestiegenen Kosten für medizinische Leistungen. Medizinischer Fortschritt und ständig verbesserte Behandlungsverfahren haben ihren Preis."
Der Kl. hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Er forderte er die Bekl. u.a. zur Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Prämien einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf.