Das LG hat die auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Kaskoversicherung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen …
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug des Kl. bei einem Unfall am 28.9.2018 beschädigt wurde, als der Kl. mit dem Pkw von der Strecke "X Y" abkam und mit der Leitplanke kollidierte. Es greift aber der Leistungsausschluss in Nr. A.2.9.2 AKB, ohne dass der Kl. die Voraussetzungen eines Wiedereinschlusses bewiesen hätte. Diese Bestimmung regelt Folgendes:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahren auf Motor-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings.
1. Unstreitig kam es bei der Veranstaltung, an welcher der Kl. teilnahm, zwar nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an. Es handelte sich aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um eine vom Versicherungsschutz wirksam ausgeschlossene Fahrt auf einer Motor-Rennstrecke.
a) Der Ausschluss in A.2.9.2 S. 2 AKB ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, noch benachteiligt er den VN unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 BGB (OLG Karlsruhe VersR 2015, 62). Eine Unwirksamkeit der Klausel wird vom Kl. auch – zu Recht – nicht geltend gemacht. Ob die Qualifikation des Fahrsicherheitstrainings (im letzten Satz der Klausel) als "anerkannt" hinreichend bestimmt ist, kann dahingestellt bleiben. Auf die Worte "und anerkannte" kommt es im Streitfall, wie noch ausgeführt wird, nicht an. Sie könnten gestrichen werden; die übrige Klausel jedenfalls ist wirksam.
b) Der in Rede stehende Unfall ereignete sich während einer Fahrt auf einer Motor-Rennstrecke.
AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. …
Der Senat teilt die Auffassung des LG, wonach ein durchschnittlicher VN den Begriff der "Motor-Rennstrecke" nicht in dem Sinne verstehen wird, dass dort zwingend Rennen im Sinne eines Wettbewerbs um die Platzierung stattfinden müssten. Es widerspräche dem erkennbaren Regelungszweck der Klausel, wenn etwa eine anerkannte Rennstrecke ihren Charakter als "Motor-Rennstrecke" im Sinne der AKB nur deshalb verlöre, weil sie für den offiziellen Rennbetrieb stillgelegt wird.
Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass nach den Angaben des Zeugen Z auf der Strecke "X Y" nur in den Jahren 2014 bis 2016 testweise einige Rennen dort stattfanden, die Strecke aber ansonsten über keine Genehmigung für solche Rennen verfügt. Entscheidend ist aus Sicht eines durchschnittlichen VN vielmehr, dass die Strecke – was bezüglich des "X Y" unstreitig der Fall ist – von ihrer Bauart her die typischen Elemente einer Rennstrecke (Rundkurs, kein Zugang für den allgemeinen Straßenverkehr, breite Streckenführung ohne Unterteilung in verschiedene Fahrspuren) aufweist. Denn der durchschnittliche VN wird erkennen, dass der VR nicht für die besonderen Gefahren einstehen will, die mit dem Fahren auf einer solchen Strecke verbunden sind und die sich von denjenigen unterscheiden, welche im allgemeinen Straßenverkehr auftreten.
2. Die Voraussetzungen für einen Wiedereinschluss gemäß A.2.9.2 S. 3 AKB liegen nicht vor. Hierfür ist der Kl. darlegungs- und beweisbelastet, da es sich um einen Wiedereinschluss, also eine "tertiäre Risikoabgrenzung" handelt (vgl. OLG Düsseldorf zfs 2018, 394). Diesen Beweis hat er nicht geführt.
Es handelt sich nicht um ein "organisiertes Fahrsicherheitstraining". Wiederum richtet sich die Auslegung dieses Begriffs nach den schon oben aufgezeigten Grundsätzen. Ein durchschnittlicher VN wird diesen Begriff dahin verstehen, dass die Veranstaltung darauf ausgelegt sein muss, dem Teilnehmenden durch eine geplante und zielgerichtet gestaltete ("organisiert") Interaktion zwischen Trainer und Teilnehmer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche dessen Fahrvermögen in bestimmten, im allgemeinen Straßenverkehr auftauchenden Situationen erhöhen.
Zu Recht hat das LG angenommen, dass diese Voraussetzungen bezogen auf die vom Kl. besuchte Veranstaltung nicht erfüllt sind. Unstreitig ist, dass der weit überwiegende Anteil in einem "freien Fahren" hätte bestehen sollen. Allein das vorangegangene "Briefing" (theoretische Einweisung) und die anschließenden Einführungsrunden machten so, wie sie – auch für den Kl. ersichtlich – gestaltet waren, die Veranstaltung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht zu einem organisierten Fahrsicherheitstraining.
Nach den Bekundungen des Zeugen Q bezog sich die theoretische Einweisung lediglich auf das Verhalten auf der Strecke "X Y", etwa zu den...