Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit einem Kraftfahrtzeug mit einer Gesamtmasse über 7,5 t außerhalb einer Ortschaft auf einer Straße, bei der es sich nicht um eine Kraftfahrtstraße handelt, zu einer Geldbuße in Höhe von 140 EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Diese sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich, weil in der vorliegenden Fallkonstellation die zulässige Höchstgeschwindigkeit des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 Buchst. a StVO wegen der konkreten baulichen Gestaltung der befahrenen Bundesstraße Anwendung finden müsse. Das OLG Zweibrücken hat den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, als unbegründet verworfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge