Der Beklagte, der sich als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, war in dem vor dem LG Hildesheim in erster Instanz begonnenen und in der Berufungsinstanz vor dem OLG Celle fortgeführten Rechtsstreit in beiden Instanzen unterlegen. Aufgrund der zugunsten der Klägerin ergangenen Kostenentscheidungen hat die Rechtspflegerin des LG Hildesheim die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten beider Instanzen auf insgesamt 7.839,34 EUR festgesetzt. Dabei hat sie bei ihrer Entscheidung den Einwand des Beklagten nicht berücksichtigt, der Anwaltsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten sei nichtig. Der Beklagte, hatte dies damit begründet, es existiere kein Honoraranspruch Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber ihrer Mandantin, weil der Anwaltsvertrag wegen Vorliegens einer Interessenkollision gem. § 134 BGB i.V.m. § 43a BRAO nichtig sei. Dies hat der Beklagte darauf gestützt, die Klägervertreter hätten in derselben Rechtssache gleichzeitig oder nacheinander Personen, nämlich die Klägerin und die Zeugin, vertreten, deren Interessen gegenläufig gewesen seien. Hierzu hat der Beklagte in einem 21 Seiten umfassenden Schriftsatz Ausführungen gemacht, für deren Richtigkeit er auf diverse Anlagen und auf eine Zeugenvernehmung verwiesen hat. Dabei hat der Beklagte die behauptete Interessenkollision unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten erläutert und sein Vorbringen auch auf strafrechtliche Erwägungen gestützt. In drei weiteren Schriftsätzen hat er seine Rechtsauffassung weiter vertieft. Demgegenüber haben die Klägervertreter das Vorliegen eines Interessenkonfliktes verneint. Sie haben insbesondere das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zu der Zeugin bestritten.
Die Rechtspflegerin des LG Hildesheim hat die Einwendungen des Beklagten unberücksichtigt gelassen und die Kosten beider Instanzen festgesetzt.
Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. In ihrem Nichtabhilfebeschluss hat die Rechtspflegerin die von dem Beklagten als Beweismittel aufgeführten Anlagen mit dem Vorbringen der Klägerin abgeglichen und das Klägervorbringen als in sich stimmig und widerspruchsfrei angesehen.