… "Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet und war zurückzuweisen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten beider Instanzen auf 7.839,34 EUR festgesetzt hat. Insbesondere hat sie es zu Recht abgelehnt, die vom Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Nichtigkeit deren Anwaltsvertrages mit ihren Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen."
Da das Kostenfestsetzungsverfahren nur den Zweck hat, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; hierfür steht der Weg über § 775 Nr. 4, 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) offen [BGH NJW-RR 2007, 422; BGH AGS 2014, 318 = RVGreport 2014, 296 (Hansens); Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rn 21.56; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 20. Aufl., § 104 Rn 8; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 81. Aufl., § 104 Rn 11 und 12]. Eine Ausnahme ist nur für Einwände zu machen, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig sind oder vom Rechtspfleger bzw. von der Rechtspflegerin ohne Schwierigkeiten aus den Akten zu ermitteln sind [BGH, NJW-RR 2007, 422, 423; BGH AGS 2014, 318 = RVGreport 2014, 296 (Hansens); BGH RVGreport 2010, 152 (Hansens) = JurBüro 2010, 252]. Dies hat seine Gründe in der Verfahrensökonomie [dies., a.a.O.; Anders/Gehle/Bünnigmann, § 104 ZPO Rn 13 m.w.N.; Musielak/Voit-Flockenhaus, § 104 ZPO Rn 9 m.w.N.; Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21.56 m.w.N.]. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, der sich in dem Rechtsstreit selbst vertritt, wendet gegen die von der Klägerin am 4.2.2021 (erste Instanz) und 25.3.2022 (zweite Instanz) beantragte Kostenfestsetzung maßgeblich ein, es existiere kein Honoraranspruch der Klägervertreter gegenüber der Klägerin, weil der Anwaltsvertrag wegen Vorliegens einer Interessenkollision gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43a BRAO nichtig sei; die Klägervertreter hätten in derselben Rechtssache gleichzeitig oder nacheinander Personen (Klägerin und Zeugin) vertreten, deren Interessen gegenläufig seien. Hierzu macht er in seinem Schriftsatz vom 26.9.2022 auf 21 eng beschriebenen Seiten Ausführungen, für deren Richtigkeit er auf diverse Anlagen und eine Zeugenvernehmung verweist. Dabei prüft er die behauptete Interessenkollision unter arbeitsrechtlich-zivilrechtlichen Aspekten sowie unter prozessrechtlich-zivilrechtlichen Gesichtspunkten und aus strafrechtlichen Erwägungen. Seine Rechtsauffassung hat er in seinen Schriftsätzen vom 13.10.2022, 21.6.2023 und 30.7.2023 weiter vertieft. Die Klägervertreter haben die Behauptung eines Interessenkonflikts zurückgewiesen; insbesondere haben sie das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses zu der Zeugin bestritten. Die Rechtspflegerin hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 20.7.2023 die vom Beklagten als Beweismittel aufgeführten Anlagen B 21 und B 22 mit dem Vorbringen der Klägerin abgeglichen und das Klägervorbringen als in sich stimmig und widerspruchsfrei angesehen.
Damit erweist sich der Sach- und Streitstand zur behaupteten Interessenskollision als streitig. Die Rechtslage konnte von der Rechtspflegerin auch nicht im Sinne des Beklagten ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden. Das Gegenteil war der Fall, wie die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss dargelegt hat; danach fand sie nach einer Durchsicht der Anlagen lediglich das Vorbringen der Klägervertreter bestätigt, nicht aber dasjenige des Beklagten. Zu dessen Überprüfung hätte es einer intensiven Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Vorbringen des Beklagten, der Auswertung des gesamten sechsbändigen Akteninhaltes und gegebenenfalls der Vernehmung der Zeugin bedurft. Ein solches Vorgehen sprengt unzweifelhaft die Prüfungskompetenz einer/s Rechtspflegers/in im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Eine weitere Prüfung der Behauptung des Beklagten hat die Rechtspflegerin mithin zu Recht abgelehnt.
Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages wegen Vorliegens einer Interessenskollision sei im Kostenfestsetzungsverfahren stets von einem/r Rechtspfleger/in zu überprüfen. Die von ihm in seinen Schriftsätzen vom 26.9.2022 auf Seite 2 und vom 13.10.2022 auf Seiten 1 und 2 erwähnten Zitate ergeben dies nicht in der vom Beklagten aufgeführten Absolutheit: In den vom Beklagten zitierten Entscheidungen des LG Bielefeld [JurBüro 2004, 612] und OLG Köln [AnwBl. 1980, 70, 71] ist offengeblieben, wie in jenen Verfahren die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages festgestellt worden ist, insbesondere ist unklar geblieben, ob die Rechtsfrage unstreitig war oder offenkundig geklärt werden konnte. Es erschließt sich aus den veröffentli...