[1] Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
[2] 1. Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen.
[3] a) Nach diesen steuerte der Angeklagte am 31.12.2016 einen Lkw, dessen Halterin und Leasingnehmerin seine Mutter war, absichtlich gegen einen geparkten Pkw einer vormaligen Mitangeklagten, an dem ein leichter Streifschaden entstand. In einer von herbeigerufenen Polizeibeamten erstellten Unfallmitteilung findet sich die Angabe des Angeklagten, er sei "beim Abbiegen an das Fahrzeug gekommen". Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Schaden an dem geparkten Pkw durch einen weiteren Anstoß vertieft, um einen höheren "Versicherungsschaden" geltend machen zu können. Die Strafkammer vermochte nicht sicher festzustellen, ob auch dieser Schaden von dem Angeklagten bewirkt wurde und wie dies im Einzelnen geschah. Der Angeklagte wusste allerdings von dieser weiteren Beschädigung und billigte sie.
[4] Danach füllte der Angeklagte einen von seiner Mutter als Versicherungsnehmerin mitunterzeichneten Fragebogen zu dem Schadensereignis "vom 31.12.2016" aus, in dem er wahrheitswidrig angab, beim Abbiegen bemerkt zu haben, dass "es sehr eng wird zu dem parkenden Kfz."; er habe dann zurückfahren wollen, aber statt des Rückwärtsgangs den Vorwärtsgang eingelegt. Auf Verlangen eines Rechtsanwalts der früheren Mitangeklagten zahlte der Versicherer des Lkw 3.927,87 EUR. Eine weitere Zahlung, die der Rechtsanwalt unter Vorlage einer unechten Reparaturrechnung forderte, wurde verweigert. Der Angeklagte selbst veranlasste die Übersendung der polizeilichen Unfallmitteilung an den Versicherer, um den Schaden an dem Lkw regulieren zu lassen. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt war, schrieb die Mutter des Angeklagten an den Versicherer und bat unter Vorlage einer Freigabeerklärung der Leasinggeberin um Erstattung des laut einem Gutachten an dem Lkw entstandenen Schadens. Der Versicherer zahlte den geforderten Betrag abzüglich eines Selbstbehalts.
[5] Der Angeklagte wollte sich und die Halterin des beschädigten Pkw rechtswidrig bereichern, da er wusste, dass kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten hinsichtlich beider beteiligter Fahrzeuge bestand.
[6] b) Diesen Feststellungen können die Voraussetzungen eines – vollendeten – Betruges weder hinsichtlich des geltend gemachten Haftpflichtschadens noch des Kaskoschadens entnommen werden. Sie ergeben nicht, dass der Versicherer eine Auszahlung der jeweiligen Versicherungssumme irrtumsbedingt vornahm und ihm hierdurch ein Vermögensschaden entstanden ist, weil Ansprüche in Höhe der gezahlten Versicherungssummen gegen ihn tatsächlich nicht bestanden.
[7] Im Einzelnen gilt insoweit das Folgende:
[8] aa) Die in der rechtlichen Würdigung des Urteils gegebene Begründung, dass "aufgrund des vorsätzlich herbeigeführten Schadens gem. §§ 81, 103 VVG keine Ersatzpflicht der Versicherung" bestanden habe, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Nach der Vorschrift des § 81 VVG ist der Schadensversicherer (hier der Kfz-Kaskoversicherer) nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt; nach § 103 VVG gilt Gleiches für den Haftpflichtversicherer. Die Feststellungen ergeben jedoch schon nicht, dass die Versicherungsnehmerin, die Mutter des Angeklagten, die geltend gemachten Schäden an dem von ihr geleasten Lkw und an dem geparkten Pkw vorsätzlich herbeigeführt hat, also für sie auch nur mit- oder mittelbar ursächlich geworden ist (vgl. zum Kausalitätserfordernis näher MüKo-VVG/Looschelders, 3. Aufl., § 81 Rn 42 f.; BeckOK-VVG/Ruks, 22. Ed., § 103 Rn 6).
[9] bb) Auch ein anderer rechtlicher Grund, aus dem der Versicherer leistungsfrei sein könnte, kann den Feststellungen des Landgerichts weder in Bezug auf die Kasko- noch die Haftpflichtversicherung entnommen werden.
[10] (1) Kaskoversicherung
[11] (a) Der festgestellte Vorsatz des Angeklagten selbst lässt für sich genommen den Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Erstattung des an ihrem versicherten Fahrzeug eingetretenen Schadens nicht entfallen. Sie muss ihn sich namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung zurechnen lassen. Zwar ist in der Schadensversicherung anerkannt, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen des Risikoausschlusses gemäß § 81 VVG auch für das Verhalten seiner mit der Vertrags- oder Risikoverwaltung betrauten Repräsentanten einzustehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2009 – XII ZR 94/07, JR 2010, 290, 291 f. m. Anm. Looschelders/Paffenholz; BGH, Beschl. v. 5.7.2016 – 4 StR 512/15, NStZ 2017, 290, 291; zu § 61 VVG a.F. BGH, Urt. v. 14.5.2003 – IV ZR 166/02, NJW-RR 2003, 1250, 1251; MüKo-VVG/Looschelders, 3. Aufl., § 81 Rn 121 ff.; BeckOK-StVR/Rixecker, 22. Ed., § 81 VVG Rn 48 ff.). Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Ve...