Einführung
Die zulässige Gesamtmasse (in der StVZO als Gesamtgewicht bezeichnet) von Fahrzeugen ist in § 34 StVZO geregelt. Das gilt über § 31d StVZO auch für ausländische Kfz und ihre Anhänger.
A. Der Sachverhalt
Ein EU-ausländisches Sattelkraftfahrzeug wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und verwogen. Der beladene 5-achsige Sattelzug wiegt mit Ladung 40000 kg. Ein Blick in die Zulassungsbescheinigungen zeigt betreffend die Sattelzugmaschine in Feld F.1 ("technisch zulässige Gesamtmasse") den Eintrag "19000 kg", in Feld F.2 ("im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs") den Eintrag "18000 kg" und in Feld F.3 ("Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse der in Betrieb befindlichen Fahrzeugkombination") den Eintrag "42000 kg" sowie betreffend den Sattelanhänger in Feld F.1 "39000 kg" und in Feld F.2 "32960 kg". Nach der Berechnungsformel des § 34 VII Nr. 3 StVZO ergibt sich – die Werte aus Feld F.1 zugrunde gelegt – ein Zuggesamtgewicht von 58000 kg (bei F.2: 50960); nach Abzug der Aufliegelast (hier: 12000 kg) also ein Zuggesamtgewicht von 46000 kg (bei F.2: 38960 kg). Mit Blick auf dieses Ergebnis wird die Weiterfahrt untersagt. Zu Recht?
B. Richtlinie 96/53/EG
Die Richtlinie 96/35/EG legt die höchstzulässigen Gewichte von bestimmten Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr fest.
Die in Anhang I der Richtlinie angegebenen Werte für die Gewichte gelten als Verkehrsnormen und betreffen daher die Beladungsbedingungen und nicht die Produktionsnormen (Art. 1 Abs. 2).
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Gebiet den Einsatz von Fahrzeugen, die in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr nicht aus Gründen, die die Gewichte […] betreffen verweigern oder verbieten, wenn diese Fahrzeuge mit den in Anhang I festgelegten Grenzwerten übereinstimmen (Art. 3 Abs. 1).
Bei den dort festgelegten höchstzulässigen Gewichten handelt es sich um abstrakt-generell festgelegte Höchstwerte für die jeweils dargestellte Fahrzeugart mit Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten.
Die Richtlinie ist dennoch kein unmittelbar geltendes Recht. Die Mitgliedstaaten sind aber nach näherer Maßgabe des Art. 288 AEUV verpflichtet, das Unionsrecht in das nationale Recht zu übernehmen. Die Richtlinie ist nämlich für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt ansonsten den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der nationale Verordnungsgeber ist dieser Forderung durch Einfügung des § 31d StVZO und wiederholte Anpassung des § 34 StVZO sowie des § 59a StVZO nachgekommen.
C. Zulassung als nationalrechtlicher Verwaltungsakt ("Territorialprinzip")
Unionsrechtlich gilt im Zulassungsrecht (immer noch) das Territorialprinzip, da
Zitat
"aufgrund fehlender Gemeinschaftsregelungen die EU-Mitgliedstaaten berechtigt sind, die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Fahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet am Verkehr teilnehmen […] selbst festzulegen."
Denn:
Zitat
"Das Zulassungsrecht ist bisher nur in Teilbereichen durch die Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die Verordnungen über die Typgenehmigungen von Fahrzeugen (Nr. 167/2013; Nr. 168/2013 und 2018/858) [sowie auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 2411/98 über einheitliche Kennzeichen] harmonisiert. Regelungen über das Zulassungsverfahren (Erteilung der behördlichen Erlaubnis, örtliche Zuständigkeiten) sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinien und Verordnungen nicht umfasst."
Fahrzeuge werden also nach dem jeweiligen Recht des Staates zugelassen, in dem das Fahrzeug seinen Standort hat. Dabei ist die Zulassung nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. b) der Richtlinie 1999/37/EG
Zitat
"die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und...