Der Kl. begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages. Er beantragte am 16.9.2004 bei der Rechtsvorgängerin der Bekl. den Abschluss des Versicherungsvertrages nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und erhielt hierzu mit Begleitschreiben vom 1.10.2004 den Versicherungsschein vom selben Tag. Die Bekl. übersandte dem Kl. den Versicherungsschein, die Verbraucherinformation und die AVB als Anlage eines einseitigen Policenbegleitschreibens nebst einer Seite mit "wichtigen Hinweisen", die formulierten:

"Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Bitte beachten Sie hierzu, dass … die Widerspruchsfrist von 14 auf 30 Tage verlängert wurde …"

Dem Anschreiben war außerdem eine dritte Seite beigefügt, welche die beigefügten Anlagen auflistete. Der Kl. zahlte die vereinbarten Beiträge. Zum 1.11.2016 nahm er die Teilkapitalabfindung in Anspruch und die Bekl. zahlte 5.969 EUR an ihn aus. Mit Schreiben vom 9.10.2020 erklärte er den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag.

Mit der Klage begehrt der Kl. Auszahlung des bei Erklärung des Widerspruchs aktuellen Fondsguthabens, die Rückzahlung der sogenannten Nicht-Sparanteile sowie eine Nutzungsentschädigung.

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