Die Berufung ist insoweit begründet, als dem Kl. jedenfalls dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch auf eine Ersatzleistung aus dem bei dem Bekl. abgeschlossenen (Teil-) Kaskovertrag zusteht. …
[Keine Nichtigkeit des Vertrages]
1. Das angefochtene Urteil stützt sich in seiner (allein) tragenden Begründung auf das Urteil des OLG N. vom 23.10.2014 (4 U 69/13).
a) Nach Maßgabe jenes Urteils verstößt ein Kraftfahrzeugversicherungsvertrag, wenn das konkret versicherte Motorrad bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO durch den Rückbau zur Moto-Cross-Maschine erloschenen Betriebserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig …
b) Sowohl dieser Rechtssatz als auch die dazu gegebene Begründung sind nicht richtig.
aa) Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Als Ausgangspunkt ist mit Blick auf diesen Gesetzeswortlaut festzuhalten: Es gibt kein Gesetz, das den Abschluss von (Kasko-) Versicherungsverträgen für Kraftfahrzeuge verbietet, die nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr verfügen. Im Versicherungsvertragsgesetz findet sich keine derartige Regelung. Gemäß § 1 StVG müssen Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a) StVG ist das BM für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Zulassung bvon Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter. Gemäß § 24 Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig (unter anderem) einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 lit. a) StVG zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Daraus folgt, dass die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder auch eines nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verboten ist. Aus diesem straßenverkehrsrechtlichen Verbot folgt allerdings kein im Gesetz bestimmter Rechtssatz, dass ein solches Fahrzeug nicht gegen Beschädigung oder Verlust versichert werden darf.
bb) Allerdings muss ein Verbot i.S.d. § 134 BGB im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sein. Es kann sich auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1968 – VII ZR 84/66). Verstößt ein Rechtsgeschäft zwar bei einer eng am Gesetzeswortlaut haftenden Auslegung nicht gegen ein gesetzliches Verbot, ist es aber so konzipiert, dass im Ergebnis ein dem Sinn des Verbotsgesetzes zuwiderlaufender Erfolg eintritt, so handelt es sich um ein Umgehungsgeschäft (vgl. MüKo-BGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 134 Rn 18). Wird also ein vom Gesetz missbilligter Erfolg mit an sich zulässigen Mitteln erreicht, kommt es darauf an, ob durch eine am Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes orientierte Auslegung dargetan werden kann, dass dieses in Wahrheit auch der scheinbar zulässigen Regelung entgegensteht und der Zweck des Verbotsgesetzes daher vereitelt würde (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 – IX ZR 44/90 …). Die Nichtigkeitsfolge tritt ein, wenn der Gesetzeszweck anders als durch Nichtigkeit nicht zu erreichen wäre (…).
Im Streitfall bedarf es mithin der Überlegung, ob der Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, nicht verkehrssichere Kraftfahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, dadurch vereitelt würde, dass der Halter eines solchen Fahrzeugs dennoch in der Lage wäre, das Fahrzeug gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern. Das ist nicht der Fall.
In dieser Weise mag – vielleicht – noch mit Blick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung argumentiert werden können, weil diese bei der Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 23 FZV nachgewiesen werden muss und der VR bei Erlöschen des Versicherungsschutzes nach der Zulassung außerdem gemäß § 25 Abs. 1 FZV Anzeige bei dem Kraftfahrtbundesamt erstatten wird, um seine eigene Eintrittspflicht zu beenden. Deshalb mag die Rechtswirksamkeit eines Haftpflichtversicherungsvertrags, der sich auf ein nicht zulassungsfähiges Kraftfahrzeug bezieht, den verbotswidrigen Betrieb eines solchen Fahrzeugs wenigstens erleichtern und dadurch die Erreichung des Verbotszwecks in Frage stellen.
Eine solche Wirkung kann die Rechtswirksamkeit eines Kasko-Vertrages aber nicht entfalten, weil zulassungsrechtlich keine Verpflichtung besteht, einen solchen Vertrag abzuschließen. Jeder Hal...