1. Der Kl. hat den Beweis für das das sog. äußere Bild eines Teilediebstahls durch die Angaben in seiner Anhörung vor dem Senat erbracht; die für den Kl. als VN streitende Redlichkeitsvermutung hat die Bekl. nicht zu widerlegen vermocht (a). Tatsachen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung ergeben würden, lassen sich nicht feststellen (b).
a) Beim Teilediebstahl kommen dem VN in der Kaskoversicherung nach gefestigter Rspr Beweiserleichterungen zu. Der VN muss beweisen, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit mit den als entwendet behaupteten Teilen angestellt und ohne diese wiederaufgefunden hat (sog. äußeres Bild eines Diebstahls; vgl. etwa Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, A.2.2.1 AKB 2015, Rn 32 m.w.N.). Dieses äußere Bild hat der VN gemäß § 286 ZPO voll zu beweisen. Kann er den Beweis nicht mit Zeugen führen – vorhandene Zeugen sind zunächst zu vernehmen so kann die Darstellung des nach § 141 ZPO persönlich angehörten VN genügen (BGH VersR 1991, 917 …). Dabei kommt dem VN eine Vermutung der Glaubwürdigkeit zu. Diese ist nur dann erschüttert, wenn unstreitige oder om VR bewiesene Indizien ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des VN ergeben (BGH, Urt. v. 22.1.1997 – IV ZR 320/95).
Hiernach gilt: Nachdem sich in der Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, dass Zeugen weder für das Abstellen noch – jedenfalls bis auf den Zeugen Q. – für das Nichtwiederauffinden existieren, haben beide Parteien auf die Vernehmung der Zeugen insoweit verzichtet. Die Aussage des – vom Senat erneut vernommenen – Zeugen Q. hat das behauptete äußere Bild jedenfalls nicht in Frage gestellt. Erneut zu vernehmen war der Zeuge, weil er vor dem LG durch einen anderen Richter vernommen worden war als der im Urteil erkennenden Richterin, obwohl das angefochtene Urteil auch auf der Glaubwürdigkeit des Zeugen beruhte und ein Vermerk des vernehmenden Richters zur Glaubwürdigkeit nicht vorliegt (…).
Der Kl. hat in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass er – als "Einmannbetrieb" – alte Gebrauchtwagen ins Ausland verkaufe und zum Abstellen der Autos einen KfZ-Abstellplatz in U. angemietet habe, den er etwa zur Hälfte an den Zeugen Q. untervermietet habe, der ebenfalls mit gebrauchten KfZ handele. Er habe den versicherten BMW 520d am Tag der Abreise, dem 5.5.2019, in einen mit seiner Familie und der damaligen Freundin seines Sohnes geplanten einwöchigen New York-Urlaub in unversehrtem Zustand auf dem Firmengelände unter einem Carport abgestellt. Dieser Carport stehe in der Nähe der Grundstücksgrenze, an die sich der Park- und Rangierplatz eines Möbelhauses anschließe. Bei dem Abstellen des Fahrzeuges sei niemand zugegen gewesen. Er sei sodann mit einem größeren Fahrzeug mit seiner Familie und der damaligen Freundin seines Sohnes zum Flughafen gefahren, nachdem er zuvor von einem Bekannten von dem Firmengelände mitgenommen und nach Hause gefahren worden sei. Als er am 13.5.2019 nach Beendigung der Reise auf das Firmengelände zurückgekehrt sei, habe er das Fahrzeug mit eingeschlagener Scheibe und ohne die Rückbank, die Mittelkonsole, das Lenkrad und die Sitze vorgefunden. Der Abstellplatz sei bei seiner Rückkehr durch ein Tor und eine Kette mit einem Vorhängeschloss verschlossen gewesen. Er könne nur vermuten, dass die Täter die ausgebauten Teile über einen das Grundstück im Bereich des Carports einhegenden geflochtenen Drahtzaun – ähnlich eines beweglichen Weidezauns – gehoben oder unter diesem auf den angrenzenden Park- und Rangierplatz des Möbelhauses durchgeschoben und von dort aus weggebracht hätten, so dass ein Aufbrechen des Schlosses am Tor nicht notwendig gewesen wäre.
Die Bekl. hat die zugunsten des Kl. streitende Redlichkeitsvermutung nicht zu erschüttern vermocht. Der gegen die Redlichkeitsvermutung von der Bekl. erstinstanzlich allein erhobene Einwand, dass sich der Kl. wegen der Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft sowie wegen einer wahrheitswidrigen Falschbeantwortung einer schriftlich gestellten Frage nach gegen ihn gerichteten Mahn- und Klageverfahren oder Zwangsvollstreckungsverfahren nicht auf diese Vermutung berufen könne, hat sich bereits in erster Instanz als unzutreffend erwiesen, nachdem das LG die Akten des Gerichtsvollziehers beigezogen und festgestellt hatte, dass das von der Bekl. in Bezug genommene Vollstreckungsverfahren nicht den Kl., sondern dessen im wesentlichen namensgleichen Bruder betraf. Es lässt sich auch nicht etwa feststellen, dass der Diebstahl, so wie von der Bekl. behauptet, "technisch" unmöglich wäre (…). Weitere Umstände, die gegen die Redlichkeitsvermutung sprechen könnten, trägt die Bekl. nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Damit steht das äußere Bild des Diebstahls fest.
b) Die Bekl. hat keine Tatsachen bewiesen, aus denen sich – auch aus einer Gesamtschau – die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung ergibt (vgl. hierzu: Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, A.2.2...