Der Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung verschiedener Sachverständigenhonorare in Anspruch. Der Kl. wurde von mehreren VN der Bekl. gemäß A.2.6.2. AKB als "zweiter" Sachverständiger für die Durchführung von Sachverständigenverfahren nach A.2.6. AKB benannt, nachdem die Bekl. als VR das ihr zustehende Recht, selbst einen Sachverständigen zu benennen, nicht nutzte. Der Fall erhält sein besonderes Gepräge zum einen durch den Umstand, dass die betreffenden VN den Bekl. keineswegs selbst benannten, sondern ihre Ansprüche gegen die Bekl. an die jeweilige Reparaturwerkstatt abtraten, die den Sachverständigen H. einschalteten, als die Bekl. die jeweilige Rechnung nicht vollständig bezahlte. Der Sachverständige H. ließ sich sodann von den VN eine Vollmacht erteilen, das Sachverständigenverfahren für sie durchzuführen und in diesen Verfahren als ihr ("eigener") Sachverständiger aufzutreten und überdies auch alle für sie notwendigen Erklärungen abzugeben. Der Sachverständige H. suchte sodann den Kl. aus und beauftragte ihn kraft der ihm erteilten Vollmacht der VN als Sachverständigen der Bekl. Zum anderen unterließ die Bekl. nicht bloß ihre Mitwirkung an dem jeweiligen Sachverständigenverfahren, sondern machte insbesondere dem Sachverständigen H. mehrfach deutlich, dass sie die Durchführung der Verfahren in den betroffenen Fällen für unzulässig halte und unter keinen Umständen daran teilnehmen wolle.

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