I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund einer Explosion der kleinen privaten Tankstelle auf dem Grundstück der Klägerin, welche sich am 11.9.2018 ereignete.
Die Klägerin betreibt ein mittelständisches Tischlereiunternehmen, welches über mehrere Firmenfahrzeuge verfügt. Um diese besser bewirtschaften zu können, beabsichtigte die Klägerin, eine auf ihrem Firmengelände befindliche kleine private Tankstelle vom Eigentümer, Herrn H., zu pachten und eigenständig zu betreiben. Allerdings war diese seit Jahren bereits nicht mehr in Betrieb, als sich die Klägerin entschloss, die Tankstelle zu pachten. Mit Mietvertrag vom 30.6.2016 mietete sie die auf ihrem Firmengelände befindliche Tankstelle zum eigenständigen Betrieb sowie eine Lagerhalle zu einer monatlichen Miete von 300 EUR zzgl. 19 % MwSt. Die auf die Tankstelle entfallende Miete betrug dabei 150 EUR zzgl. 19 % MwSt (178,50 EUR). Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit E-Mail vom 30.7.2018 mit der fachgerechten Reinigung der zwei Tankstellentanks aus Kunststoff mit je 2x 2.000 l Fassungsvermögen zu einem Preis von 496 EUR netto. Zur Ausführung der Tankreinigung beauftragte die Beklagte wiederum die Firma des Streithelfers, Pe. D. Tankschutzbetrieb. Die Mitarbeiter des Streithelfers, die Zeugen D.-D. und D., führten am 11.9.2018 die Reinigungsarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin aus, nachdem sie die Stromzufuhr der Pumpe der Tanks von der Klägerin unterbrechen ließen. Es kam zu einer Explosion eines Tanks der Tankstelle – wobei die Ursache, Zeitpunkt und das Ausmaß der Explosion zwischen den Parteien streitig ist. Personen wurden nicht verletzt. Die Klägerin zahlt an den Eigentümer die vereinbarte Miete weiter.
Die Klägerin hat behauptet, die Tankstelle sei als eine "kleine" Firmentankstelle entworfen, errichtet, geprüft und zugelassen worden. Sie sei seit etwa 20 Jahren nicht mehr in Betrieb. Es sei während der von den Mitarbeitern des Streithelfers ausgeführten Tankreinigung wegen fehlerhafter Ausführung der Reinigungsarbeiten zu der Explosion des Tanks gekommen, als der Zeuge D. die Verkleidung für die Kraftstoffpumpe wieder angebaut habe. Die Zeugen hätten Lösungsmittel zur Reinigung des Tankinneren eingesetzt, wobei ein Schmierfilm zurückgeblieben sei. Die Explosion sei erfolgt, als auf die Bitte eines der Zeugen die Stromzufuhr zur Tankstelle wieder eingeschaltet worden sei. Die Kosten für die Wiedererrichtung der Tankstelle seien mit 42.086,73 EUR, in jedem Fall zumindest mit 25.000 EUR, zu beziffern. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei ein Schaden von mehr als 10.000 EUR entstanden, da sie die monatliche Miete i.H.v. 178,50 EUR (brutto) – 61 Monate lang – vergeblich für die zerstörte Tankstelle zahle. Sie habe mit dem Eigentümer vereinbart, dass sie sicherstelle, dass die Tankstelle neu errichtet und zum Ende der Mietzeit herausgegeben werde. Neben dieser vergeblich aufgebrachten Miete sei ihr zudem die entgangene Nutzungsmöglichkeit der Tankstelle zu ersetzen. Dieser entgangene Nutzungsvorteil sei zumindest auf weitere 5.000 EUR zu beziffern.
Die Beklagte und der Streithelfer haben behauptet, die Zeugen D.-D. und D., hätten eine Tankstellenreinigung nach den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Erst nach Abschluss der Tankstellenreinigung sei es zu einer Explosion gekommen, wobei die Tankstellenreinigung für die erfolgte Explosion nicht ursächlich gewesen sei. Die Explosion sei vielmehr auf eine unsachgemäße Inbetriebnahme durch die Klägerin zurückzuführen. Das Anstellen des Stromes und ein Defekt an der Pumpe kämen als Ursache ebenso in Betracht.
Mit am 21.7.2023 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht (LG Verden, Urt. v. 21.7.2023 – 2 O 417/21) nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D.-D. und D. und Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Gutachters die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Feststellungsklage zulässig, die Klage insgesamt aber unbegründet sei. Der Klägerin stehe ein Anspruch aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB nicht zu. Ihr sei der Nachweis einer Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Streithelfer, die gegebenenfalls der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen wäre, nicht gelungen. Als Schadensursache komme auch nicht nur eine solche aus dem Obhut- und Gefahrenbereich der Beklagten bzw. des Streithelfers in Betracht, da die Ursache der Explosion schon nicht festgestellt werden konnte. Die Klägerin müsse den vollen Nachweis einer ursächlichen schuldhaften Pflichtverletzung führen, was ihr nicht gelungen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen stehe zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Zündquelle nicht ermittelt werden könne. Als mögliche ...