Der Rechtsanwalt hatte seinen Mandanten zunächst im Verwaltungsverfahren vertreten, in dem ihm eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen war. In dem anschließenden Klageverfahren wurde der Rechtsanwalt dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Nach Beendigung des Rechtsstreits beantragte der Anwalt die Festsetzung der ihm gegenüber der Staatskasse zustehenden Gebühren und Auslagen, u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Hierbei gab der Rechtsanwalt an, dass er von dem Kläger keine Zahlungen oder Vorschüsse erhalten habe. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) berücksichtigte die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und setzte die Verfahrensgebühr lediglich um den Anrechnungsbetrag vermindert fest. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

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