1. Im Falle eines Entschädigungsanspruchs (aus der Fahrzeugteilversicherung) wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild hat der Versicherungsnehmer nach § 286 ZPO zu beweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein.

2. Ist unstreitig, dass sich (jedenfalls) ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hat und stellt der Versicherer – entgegen den Angaben des Versicherungsnehmers – in Abrede, dass ein Wildunfall vorliegt, so kann der Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann leistungsfrei werden, wenn er – ebenfalls nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO – beweist, dass sich ein Wildunfall nicht ereignet hat.

3. Kann weder ein Zusammenstoß noch ein Nichtzusammenstoß bewiesen werden, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer aus der Fahrzeugvollversicherung zu entschädigen.

OLG Hamm, Urt. v. 20.2.2008 – 20 U 134/07

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