Ist auf den Verkehrsunfall mit zwei Beteiligten, deren Wohnsitz in Deutschland liegt, nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, richtet sich die auch Zuständigkeit des Gerichts hiernach.[16] Ein besonderer gemeinsamer Gerichtsstand für den gegnerischen Unfallbeteiligten und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung findet sich insoweit nach den §§ 32 ZPO, 20 StVG bei dem am Unfallort zuständigen ausländischen Gericht. Ungeachtet dessen kann jeweils der Geschädigte gem. den ihm als Gläubiger nach § 35 ZPO zustehendem Wahlrecht den Unfallverursacher oder Halter an seinem Wohnort und den Versicherer an seinem Firmensitz nach den §§ 12, 17 ZPO verklagen.

Sofern der Firmensitz des Kraftfahrzeughaftlichtversicherers mit dem Wohnsitz des gegnerischen Halters/Fahrers nicht identisch ist, lässt sich grds. kein gemeinsamer Gerichtsstand nach deutschem Recht begründen. Dies würde an sich zu der wenig sachgerechten Notwendigkeit führen, notfalls zwei verschiedene Prozesse führen zu müssen. Deshalb wird in der Rechtsprechung[17] ein besonderer gemeinsamer Gerichtstand anerkannt, der quasi als Ersatz für den im Ausland liegenden gemeinsamen Gerichtstand des Unfallortes tritt. Ggf. kann die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes durch einen Antrag nach § 36 ZPO bei dem für dieses Gericht zuständigen OLG bestimmt werden. Die Wahl fällt dabei häufig. im Rahmen des richterlichen Ermessens auf den Gerichtstand am Firmensitz des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers, welcher nach den AKB des Versicherungsvertrags den Rechtsstreit auch für die versicherten Personen führt. Auch kann aber das Gericht des Wohnortes des gegnerischen Fahrers[18] bzw. des gemeinsamen Wohnortes beider unfallbeteiligten Fahrer für zuständig erklärt werden.[19]

 
Praxis-Tipp

Gem. dem Gebot des sichersten Weges bietet es sich an, in diesen Fällen mit dem gegnerischen Versicherer eine Übereinkunft zu treffen, nur einen Rechtsstreit an einem gemeinsam bestimmten Gericht zu führen. Im Übrigen dürfte damit zu rechnen sein, dass der Versicherer sich auf eine Klage an seinem Firmensitz rügelos einlassen wird.

[16] BGH NJW 1993, 130.
[17] Beispielhaft BayObLG VersR 1986, 299 und VersR 1985, 577.
[18] BayObLG, Beschl. v. 25.7.1995 – Az. 1Z AR 25/95 – veröffentlicht über Juris.
[19] BayObLG VersR 1987, 185.

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