1. Grundsätzliches kommt bei dem Unfall eines deutschten Staatsbürgers im Ausland gem. Art. 40 EGBGB das materielle sachliche Recht des Unfallortes zur Anwendung solange die Parteien nicht die Anwendung eines bestimmten Rechts nach dem Unfall vereinbaren (Art. 42 EGBGB). Eine Ausnahme sieht allerdings Art. 40 Abs. 2 EGBGB vor, wenn beide Parteien ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Darüber hinaus kann deutsches materielles Recht ebenfalls zur Anwendung gem. Art. 41 Abs. 1 EGBGB gelangen, wenn eine besondere Nähebeziehung besteht, da der Geschädigte seinen Wohnsitz in Deutschland hat und zumindest das Fahrzeug des Schädigers bei einem in Deutschland ansässigen Versicherer versichert ist.
2. Die Art. 9 Abs.1 Nr. 1b, 11 Abs. 2 EUGVVO begründen eine internationale Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Geschädigten, wenn dieser einen Direktanspruch gegen einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer geltend machen kann, der seinen Geschäftssitz im EU-Ausland hat. Eine solche Klage wird sich für den Geschädigten i.d.R. aber nur dann anbieten, wenn er rechtsschutzversichert ist (keine Deckungslücke bei Inlandsklage) bzw. der Fall (nach ausländischem Recht) materiell rechtlich übersichtlich gestaltet ist und die zu seinen Gunsten zu vernehmenden Zeugen im Inland wohnhaft sind, während von der Gegenseite keine Zeugen im Ausland angeführt werden. In der Regel wird jedenfalls eine Klage im Ausland am Unfallort für den Geschädigten die bessere Wahl darstellen, um den Fall in materieller Hinsicht durch die rechtskundigen Richter vor Ort anstatt durch einen Sachverständigen in Deutschland entscheiden zu lassen und sich die Möglichkeit einer wirksamen Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz aufrecht zu erhalten. Sollte mit der Schädigerseite die Anwendung materiellen deutschen Rechts i.S.d. Art. 42 EGBGB vereinbart werden können, bietet sich dagegen allein die Klage vor einem deutschen Gericht an.
3. Ist auf den Unfall ausnahmsweise gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB deutsches materielles Recht anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit gem. Art. 40 Abs. 2 EGBGB ebenfalls nach deutschem Recht. Da sich hierbei aber der gemeinsame Gerichtsstand des Unfallortes (der im Ausland liegt) nicht anbietet, empfiehlt sich eine Vereinbarung mit dem gegnerischen Versicherer bzw. dessen Inlandsbeauftragten darüber, an welchem Gericht der Prozess einheitlich gegen den Fahrer und den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer geführt werden kann. Alternativ kann andernfalls eine obergerichtliche Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit gem. § 36 ZPO herbeigeführt werden.