Der Kläger nahm den Beklagten zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall vom 7.7.2004 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2 ist ein Mietwagenunternehmen, deren Fahrzeuge häufig für manipulierte Verkehrsunfälle benutzt werden, die deshalb ihre Fahrzeuge mit Unfalldatenschreibern versehen hat. Noch am Tage des Schadensereignisses schaltete die Beklagte zu 2 einen Privatgutachter ein, der sogleich die Unfallstelle aufsuchte, die Lage des Mietfahrzeuges feststellte, den Unfalldatenschreiber auswertete, den sich noch an der Unfallstelle befindlichen Beklagten zu 1 zum Schadenshergang befragte und die Schäden an ihrem Fahrzeug und an dem vom Kläger geführten Fahrzeug in Augenschein nahm. Für die als "Tätigkeitsbericht/Kurzstellungnahme" bezeichnete Tätigkeit berechnete der Privatgutachter eine Vergütung in Höhe von 1.076,20 EUR.

Die Beklagte zu 3 weigerte sich in der Folgezeit, den Schaden des Klägers zu regulieren. Nach Klageandrohung im August 2004 machte der Kläger ein Jahr später die Forderung gegen alle 3 Beklagten gerichtlich geltend. Die Beklagten zu 2 und 3 beantragten die Abweisung der Klage, die Beklagte zu 3 trat dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 1 im Wege der Nebenintervention bei. In ihrer Klageerwiderung rügten die Beklagten zu 2 und 3 u.a. die Aktivlegitimation des Klägers und bestritten den Vorfall vom 7.7.2004 mit Nichtwissen. Den Bericht des von der Beklagten zu 2 beauftragten Privatgutachters reichten die Beklagten nicht zu den Akten. Nachdem der Kläger seine Klage wieder zurückgenommen hatte, begehrten die Beklagten zu 2 und 3 auf Grund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung die Festsetzung der Kosten ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten und des Privatgutachters. Der Rechtspfleger des AG Berlin-Mitte hat nur die Anwaltskosten festgesetzt. Die gegen die Absetzung der weiteren Kosten der Beklagten zu 2 und 3 gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG Berlin zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 und 3 hatte keinen Erfolg.

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