[9] “II. Das hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Angaben des Klägers gegenüber dem Versicherungsagenten geeignet waren, die Nachfrageobliegenheit des Versicherers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung auszulösen.
[10] 1. Nach st. Rspr. des Senats muss der Versicherer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht (vgl. Senatsurt. VersR 1993, 871 unter 3b m.w.N.; VersR 1995, 80 unter II 2c). Denn die dem Versicherer obliegende ordnungsgemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss Gewähr leisten soll und deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls verschoben werden darf (BGHZ 117, 385, 388; VersR 1993, 871), kann auf Grund solcher Angaben nicht erfolgen.
[11] Füllt – wie hier – ein Versicherungsagent das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers aus, so muss sich der Versicherer die dem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen lassen (BGHZ 102, 194 ff.; VersR 1991, 170 unter 3a; VersR 1993, 871). Führen die Angaben des Antragstellers dem Agenten vor Augen, dass ersterer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig genügt hat, so geht es zu Lasten des Versicherers, wenn der Agent nicht für die nach Sachlage gebotene Rückfrage sorgt.
[12] Unterlässt der Versicherer eine ihm nach den vorgenannten Grundsätzen obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (BGH VersR 1993, 871).
[13] 2. Der Senat kann auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen, dass die Angaben des Klägers gegenüber dem Versicherungsagenten G geeignet waren, die Nachfrageobliegenheit des Versicherers auszulösen, und dass die Beklagte ihr Rücktrittsrecht dadurch verwirkt hat, dass die gebotene Nachfrage unterblieben ist.
[14] a) Hat es – wie hier – der Versicherungsagent übernommen, das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers auszufüllen, so kann der Versicherer den Nachweis für die falsche Beantwortung der im Formular enthaltenen Fragen nicht allein durch den vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Antrag erbringen, wenn letzterer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Vielmehr muss, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass die im Formular niedergelegten Fragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (Senatsurt. VersR 2004, 1297 unter 1 m.w.N.).
[15] b) Das Berufungsgericht hat auf Grund der Bekundungen des als Zeugen gehörten Versicherungsagenten G zwar ausgeschlossen, dass der Kläger ihm gegenüber anlagebedingte und degenerative Schäden an der Lendenwirbelsäule erwähnt hat. Im Übrigen hat der Tatrichter jedoch die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als mit den Bekundungen des Zeugen übereinstimmend angesehen, soweit es darum geht, dass der Kläger alters- und arbeitsbedingte Verschleißerscheinungen erwähnt habe. Zu den weiteren Behauptungen des Klägers, er habe dem Zeugen schon vor der Antragstellung offenbart, dass er am 13.2.2001 bei einem Schlittenunfall eine Kontusion (Prellung) der Wirbelsäule erlitten habe, es infolge des Unfalls zu Rückenbeschwerden gekommen und er deshalb bis zum 1.5.2001 krankgeschrieben sei, der Schlittenunfall im Übrigen Anlass für ihn gewesen sei, den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erwägen, verhält sich die Beweiswürdigung ebenso wenig wie zu der Behauptung, der Kläger habe den Agenten auch darauf hingewiesen, dass er gelegentlich – wie alle seine Kollegen – unter berufsbedingten Rückenschmerzen leide. Diese Behauptungen sind mithin der Revisionsprüfung zu Grunde zu legen.
[16] c) Danach hatte der Kläger dem Versicherungsagenten ausreichende Hinweise darauf gegeben, dass bei ihm möglicherweise Rückenbeschwerden vorlagen, die für die Risikoprüfung bedeutsam und durch die schriftlichen Antworten im Fragebogen nicht ansatzweise beschrieben waren, sondern der näheren Überprüfung bedurften.
[17] Der Senat hat bereits früher hervorgehoben, dass gerade beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Rückenschmerzen des Antragstellers ein Anzeichen für eine gefahrerhebliche Erkrankung bilden können, weshalb sich ohne Aufklärung der Ursachen eine ordnungsgemäße Risikoprüfung insoweit nicht durchführen lässt (BGH VersR 1995, 80).
[18] Hier hatte der Kläger hinreichende Hinweise auf ein Rückenleiden gegeben, indem er nicht nur von Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Schlittenunfall, sondern auch von berufsbedingten Rückenschmerzen gesprochen hatte. Auch die mehrwöchige ...