“2. Auf den Nachweis des Versicherungsfalles bzw. seiner Vortäuschung kommt es nicht an, wenn die Beklagte wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzungen (§ 7 I (2) lit. c AKB) von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist, §§ 7 V (4) AKB; 6 Abs. 3 VVG. Dies ist hier der Fall.

a) Unstreitig hatte der Audi vor seiner angeblichen Entwendung zwei Unfallschäden – nämlich im Februar 2004 und im August 2004 – erlitten.

Auf die Fragen im Anzeigeformular der Beklagten: “Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten? Liegt ggf. ein Gutachten/Rechnung vor? Entsprechende Belege bitte einreichen!’ antwortete der Kläger: ,Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in “04’.

Diese Antwort war eindeutig falsch und nicht lediglich missverständlich, wie es der Kläger in seiner Berufungsbegründung darzustellen versucht. Nach der Antwort des Klägers sollte der Audi einen Auffahrunfall im Jahre 2004 erlitten habe, der zu einer defekten Stoßstange führte. Auch der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung vor der Kammer eingeräumt, mit der oben zitierten Antwort, nicht beide Vorschäden des Audi angeben zu wollen: “Ich glaube weniger, dass ich mit der Ausfüllung der Schadenanzeige meinte, dass ich einerseits einen Auffahrunfall und andererseits bei einem weiteren Unfall eine defekte Stoßstange hatte.’

So war seine Antwort auf die Frage nach Vorschäden auch nicht zu verstehen. Auf eine Nachfrage der Beklagten vom 24.11.2005 hat der Kläger noch einmal mit Schreiben vom 28.11.2005 angegeben, der Audi habe seines Wissens nur “einen Schaden im vorderen Bereich’ gehabt. Der Kläger wusste auch, dass er die Frage nach den Vorschäden im Anzeigeformular falsch beantwortete. So gab er vor dem LG an: “Ich werde nun angesprochen auf meine Angaben in der Schadenanzeige zu Vorschäden. Ich gebe zu, dass ich da einen Fehler gemacht habe. Ich wusste, dass es zwei Unfälle in 2004 waren.’ Der Kläger beantwortete mithin die Frage der Beklagten nach Vorschäden des Audi eindeutig und zugleich vorsätzlich unrichtig. Es bleibt also bei der gesetzlichen Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG.

Die Argumentation der Berufung, die Beklagte habe gleichwohl eine Nachfrageobliegenheit verletzt und den Kläger ins “offene Messer’ laufen lassen, ist unzutreffend. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des erkennenden Senats v. 18.2.2000 (OLG Hamm VersR 2001, 1419 f.) passt nicht auf den vorliegenden Fall. Der Versicherung war dort die Berufung auf Leistungsfreiheit deshalb verwehrt worden, weil sie dem Versicherungsnehmer bei seiner Befragung die für sie offenkundige Unrichtigkeit seiner Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges nicht vorgehalten und nicht auf diese Weise auf eine sachgerechte Klärung der Formularfrage hingewirkt hatte. Der Versicherung war bereits vor Befragung des Versicherungsnehmers bekannt gewesen, dass das versicherte Fahrzeug einen weitaus höheren Kilometerstand aufwies, als sodann vom Versicherungsnehmer angegeben wurde.

Hier musste die Beklagte auf Grund der eindeutigen Antwort des Klägers nicht annehmen, dass die Frage nach Vorschäden noch nicht umfassend und vollständig oder unrichtig beantwortet worden war. Auch ist vom Kläger weder dargelegt, noch ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Ausfüllung des Fragebogens vom 18.11.2005 oder im Zuge seiner anschließenden Bearbeitung von dem ersten, größeren, vom Kläger nicht angegebenen Unfallschaden aus Februar 2004 Kenntnis erlangt hatte. Daher passt auch das vom Kläger zitierte Urteil des BGH v. 25.3.1992 (BGH NJW 1992, 1506 f.) nicht.

Erst Mitte Februar stellte die Beklagte dem Kläger eine Nachfrage, die darauf schließen lässt, dass sie nunmehr von zwei Unfallschäden des Audis ausging ( … ). Diese wird sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 27.3.2006 beantwortet, wobei zwei Frontschäden des Audi eingeräumt werden.

Diese Richtigstellung erfolgte aber nicht mehr freiwillig, sondern unter dem Druck, der von der Beklagten nunmehr selbst ermittelten Tatsachen. Der Kläger gab also nur die Tatsachen an, von denen er ausgehen musste, dass sie die Beklagte inzwischen selbst herausgefunden hatte. Auch von daher ist die Beklagte nicht gehindert, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Ein Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust nur dadurch entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält (vgl. BGH VersR 2002, 173 ff.).

Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Leistungsfreiheit der Beklagten auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass sie eine Auskunft der Uniwagnis-Datei eingeholt hat bzw. mit dieser Datei regelmäßig arbeite. Zwar war lange Zeit umstritten, welche Bedeutung eine regelmäßige Abfrage der Uniwagnis-Datei durch den Versicherer für die Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer hat (vgl. dazu OL...

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