Der Entscheidung ist in sämtlichen entscheidenden Punkten zuzustimmen.
I. Darlegungs- und Beweislast
Zutreffend führt das OLG Schleswig aus, dass der Rechtsanwalt beweispflichtig dafür ist. dass er von ihm abgerechneten Stunden in der betreffenden Angelegenheit für den Auftraggeber erbracht hat. Um dieser Darlegungs- und Beweislast zu genügen, muss der Rechtsanwalt zunächst einmal den entsprechenden Zeitaufwand dokumentieren. Hierfür gibt es Zeiterfassungssysteme, die den Zeitaufwand festhalten, wenn der Rechtsanwalt die entsprechende Mandatsnummer und Beginn und Ende der Bearbeitungszeit in das System eingibt. Auch moderne Telefonanlagen können so die Dauer von Telefonaten elektronisch protokollieren und dem entsprechenden Mandat zuordnen. Stehen solche elektronischen Hilfsmittel nicht zur Verfügung, hilft eine handschriftliche Notiz in einem in den Handakten eingehefteten Zeiterfassungsbogen.
Allerdings liegen die Schwierigkeiten im Rahmen von Honorarklagen meist nicht in der Erfassung und Dokumentation des Zeitaufwands, sondern in dem vom Rechtsanwalt im Streitfall zu führenden Beweis, dass er die abgerechnete Zeit für die Bearbeitung des betreffenden Mandats auch tatsächlich aufgewandt hat. Das OLG Schleswig hat hier – sehr anwaltsfreundlich – die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten nicht durchgreifen lassen. Andere Gerichte können durchaus die Beweislastregel strenger auslegen. Hierauf sollte der Rechtsanwalt, der nach vereinbartem Zeithonorar abrechnet, von Anfang an vorbereitet sein. Er sollte sich deshalb zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten den notierten Zeitaufwand in kürzeren Abständen von dem Auftraggeber gegenzeichnen lassen. Eine andere Möglichkeit ist es, bereits in der Vergütungsvereinbarung die Fälligkeit der Vergütung für kürzere Zeitintervalle von z.B. einer Woche oder einem Monat zu vereinbaren. Wird dann die in dem Zeitintervall aufgelaufene Stundensatzvergütung zeitnah nach Fälligkeit abgerechnet, kann der Rechtsanwalt aus dem Verhalten seines Auftraggebers wichtige Schlüsse ziehen. Zahlt der Mandant die abgerechnete Vergütung ohne Einwendungen, wird damit die Abrechnung praktisch gebilligt. Bleibt hingegen die Zahlung auf eine solche Rechnung aus oder beanstandet der Auftraggeber den vom Rechtsanwalt angesetzten Zeitaufwand, so kann der Anwalt frühzeitig diese Schwierigkeiten erkennen und überlegen, ob er das Mandat gleichwohl weiterbearbeitet oder er nicht besser den Anwaltsvertrag kündigt. Im Übrigen dient die Vereinbarung einer Fälligkeit nach kurzen Zeitintervallen auch den Interessen des Mandanten, der dann zeitnah erfährt, was ihn die Tätigkeit seines Rechtsanwalts im wahrsten Sinne des Wortes kostet. Dann hat der Auftraggeber noch rechtzeitig die Möglichkeit, durch Kündigung oder Beschränkung des Anwaltsvertrages die Anwaltskosten in Grenzen zu halten. Wird hingegen das Zeithonorar erst nach Beendigung der häufig monatelangen Tätigkeit des Rechtsanwalts abgerechnet, kann der Anwalt auf hierauf erhobene Einwendungen des Mandanten nicht mehr in der vorbeschriebenen Weise reagieren.
II. Zulässigkeit von Zeittaktklauseln
Die Vereinbarung eines Zeittaktes im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen kommt der Praxis recht häufig vor. Nach den Feststellungen von Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, S. 84 haben 36 % aller Rechtsanwälte, die zu Zeithonoraren arbeiten, die Abrechnung nach Zeitintervallen vereinbart. Danach ist bei 51 % dieser Anwälte ein Zeittakt von 11 bis 15 Minuten üblich, während nach Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, AnwBl. 2006, 569, 570 80 % der Anwälte einen Zeittakt von 15 Minuten favorisieren. Trotz dieser erheblichen praktischen Bedeutung von Zeittaktklauseln gibt es hierzu erstaunlich wenige Gerichtsentscheidungen.
- Das AG Hamburg AGS 2001, 81 hat ohne jegliche Problematisierung die Vereinbarung einer Zeittaktklausel von sogar 30 Minuten nicht beanstandet, was Krämer/Mauer/Kilian a.a.O. Rn 599 als wenig mandantengerecht bezeichnen.
- Das OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 420 (Hansens) = NJW-RR 2007, 129 = AGS 2006, 530 hat demgegenüber die formularmäßige Vereinbarung einer Zeittaktklausel von 15 Minuten wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten als Verstoß gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) angesehen. In jenem Fall hatte der RA von den insgesamt 167 abgerechneten Zeittakten 115 im Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet. Bei 52 Zeittakten ist das OLG in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der jeweilige Arbeitsaufwand des RA nur eine Minute betragen habe. Dies hat dazu geführt, dass der RA (52 X 14 Minuten =) 728 Minuten (= 12:08 Stunden) Zeit abgerechnet hat, der kein eigener Arbeitsaufwand gegenübergestanden hat. Damit war nach Auffassung des OLG Düsseldorf die gesamte Stundensatzvereinbarung sittenwidrig. Dies hat dazu geführt, dass statt der abgerechneten vereinbarten Vergütung in Höhe von rund 59.000 EUR nur die gesetzliche Vergütung in Höhe von 6.842,40 EUR zugesprochen wurde. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung d...