Aus den Gründen: „… Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung des berechneten Anwaltshonorars von 6.206 EUR verlangen, § 611 BGB i.V.m. der Vergütungsvereinbarung vom 27.10.2006.
1. Die Vergütungsvereinbarung ist wirksam. Die Schriftform des § 4 RVG ist beachtet. Andere Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. …
4. Die Gebührenansprüche des Klägers sind in voller Höhe des Rechnungsbetrages gegeben.
a) Es sind alle angesetzten Stunden als tatsächlich erbracht anzusehen.
Darlegungs- und beweisbelastet für das Erbringen der abgerechneten Stunden ist – entgegen seiner Auffassung – der klagende Rechtsanwalt. Das ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen hat (entsprechend für die vorliegende Konstellation auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 15. Aufl., § 3 Rn 9 “Vereinbarung von Stundenhonoraren’). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Urteil des OLG Hamm vom 18.6.2002, JurBüro 2002, 638. Darin heißt es im Gegenteil gerade (zitiert nach juris Rn 9), dass die Vereinbarung eines Zeithonorars den Rechtsanwälten den Nachweis ihres tatsächlich erbrachten Zeitaufwandes auferlegt – anders war es allerdings in dem dortigen Fall eines Pauschalhonorars, dessen Unangemessenheit am Maß des Stundenaufwandes der Mandant zu beweisen hatte.
Allerdings vermag der Senat dem Vorbringen des Klägers zur Erbringung der berechneten Stunden aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ohne weiteres zu folgen. Ob und in welchem Umfang das Bestreiten der Beklagten zulässig ist, kann dabei dahin gestellt bleiben. Denn ihr Bestreiten bleibt – ohne jede konkrete sachliche Begründung, warum auch nur eine einzige Position überhöht abgerechnet worden sein sollte – bloß formal und zielt ersichtlich allein darauf ab, den Kläger in Beweisschwierigkeiten zu bringen. Bei einem Großteil der Leistungen des Klägers – bei Telefonaten und Besprechungen – ist sie selbst beteiligt gewesen. Über andere Leistungen – die Besprechungen mit dem Adoptivsohn, dem Herrn … , ihrer Steuerberaterin und der Zeugin ist sie in den mit ihr abgehaltenen Besprechungen umgehend informiert worden. Soweit Arbeitszeiten des Klägers in Abwesenheit Dritter angefallen sind, so sind der Beklagten die Ergebnisse dieser Arbeiten ebenfalls zeitnah mitgeteilt worden, nämlich insbesondere das Ergebnis der Durcharbeitung der Unterlagen beim Gespräch am Folgetag, dem 5.11., die angefertigte Forderungsverzichtserklärung durch deren Vorlage und die Arbeiten am Gesellschaftsvertrag in der 2 ½-stündigen Besprechung vom 25. November. Den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers hat die Beklagte weder in ihrer Berufungserwiderung noch im Termin vom 3.2.2009 ein sachliches Bedenken entgegenzustellen gewusst. Schließlich sind die jeweils angesetzten Zeiten aus dem im Einzelnen angegebenen Arbeitsinhalt auch unmittelbar nachvollziehbar. Insgesamt besteht somit keinerlei Anhalt für einen überhöhten Ansatz.
b) Der Kläger hat auch Anspruch auf Vergütung die vor Abschluss der schriftlichen Vergütungsvereinbarung entfalteten Tätigkeiten.
Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass sich die Vergütungsvereinbarung auf die gesamte von ihm entfaltete Tätigkeit erstreckt. Der Senat hält dies für den selbstverständlichen Regelfall und entsprechend eine besondere Erwähnung in der Vergütungsvereinbarung für überflüssig. Eine Beschränkung auf die nach deren Abschluss erbrachten Stunden ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in Aussicht gestellt hat, nichts für den Fall zu berechnen, dass die Beklagte die Vergütungsvereinbarung nicht unterzeichnet. Das Angebot, ablehnendenfalls nichts zu verlangen, ist nur korrekt. Denn von der Beklagten konnte nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sie sich auf eine Gebührenvereinbarung einlassen würde. Hätte sie es vorgezogen, einen anderen Rechtsanwalt – dann zu gesetzlichen Gebühren – zu beauftragen, hätte sie von den bisherigen Teilleistungen des Klägers nichts gehabt. Dieser hätte dann, da die vorzeitige Mandatsbeendigung nur auf der Ablehnung der Vergütungsvereinbarung beruhte, für seine Teilleistungen auch keinen Vergütungsanspruch. Hieraus lassen sich aber keine Schlüsse darauf ziehen, dass der Kläger generell seine bisherigen Leistungen umsonst hätte erbringen wollen.
c) Für nicht gerechtfertigt hält der Senat – abweichend vom LG – den Abzug je einer Viertelstunde von den zuerkannten Positionen.
Der Senat hält die Vereinbarung der Stundenabrechnung per angefangener Viertelstunde für wirksam. Er vermag der Auffassung des OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1239, nicht zu folgen. In dem dortigen Fall hatte ein Anwalt auf Grund einer Honorarvereinbarung insgesamt knapp 77.000 DM berechnet, wobei er von insgesamt 167 abgerechneten Zeittakten 115 im Zeittakt von “bis 15 Minuten’ abgerechnet hatte. Hierdurch hatte er ein das gesetzliche Honorar um mehr als das fünffache übersteigendes Honorar erzielt, worin das OLG Düsseldorf eine sittenwidrige Aufblähung des ...