Aus den Gründen: „… (1.) Nach § 13 Abs. 6 AKB ist die Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich wegen einer durchgeführten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung angefallen ist. Ein fiktiver Ersatz der in einem Sachverständigengutachten berücksichtigten Umsatzsteuer bei unterbliebener Reparatur bzw. unterbliebener Ersatzbeschaffung scheidet aus. Dieses Verständnis von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig, sodass keine unklaren Bedingungen vorliegen, die nach § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten der Klägerin anzuwenden wären. …
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt bei aufmerksamer Durchsicht, dass in § 13 Abs. 1 AKB die Berechnung der Entschädigungsleistung dem Grundsatz nach festgelegt ist, die Einzelheiten sich aber aus den folgenden Absätzen ergeben. Dies wird durch den “Soweit-Zusatz’ in § 13 Abs. 1 S. 1 AKB ausdrücklich bestimmt. Im Folgenden wird deutlich, dass im Anschluss an die Absätze 1a bis 3, die sich mit Besonderheiten befassen, Abs. 4 den Fall der Zerstörung bzw. des Verlustes des Fahrzeugs und Abs. 5 den Fall der Beschädigung regelt. In keinem dieser Absätze ist eine Aussage darüber getroffen, ob und wann die Umsatzsteuer ersetzt wird. Die in Abs. 6 sich anschließende Regelung zur Umsatzsteuer versteht der Leser deshalb als generelle Einschränkung der sich aus den vorherigen Absätzen ergebenden Berechnungsweise der Entschädigungsleistung. Anhaltspunkte dafür, Abs. 6 nur auf Abs. 5 zu beziehen, wie die Klägerin meint, gibt es nicht. Dann hätte die Verwendung eines Unterabsatzes in Abs. 5 nahegelegen, zumal Abs. 5 bereits mehrere Unterabsätze aufweist. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Regelung zur Umsatzsteuer bei Zerstörung, Verlust bzw. Beschädigung des Fahrzeugs unterschiedlich sein sollte. Auch die folgenden Abs. 7 bis 10 weisen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass sie sich nur auf den Fall der Zerstörung bzw. des Verlustes oder den Fall der Beschädigung beziehen sollen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht § 13 Abs. 6 AKB – ebenso wie die folgenden Absätze – deshalb als unterschiedslose Regelung für jeden Grund der Schadensentstehung und jede Art der Beseitigung des Schadens.
Der durchschnittliche Leser bezieht das Anfallen der Umsatzsteuer auch – wie das LG zutreffend angenommen hat – auf die Abwicklung des Schadensfalles, und nicht auf die Anschaffung des Fahrzeugs. Die gesamte Regelung des § 13 AKB ist ausgerichtet auf die Bestimmung der Entschädigungsleistung nach dem Wiederbeschaffungswert am Tage des Schadens (Abs. 1) bzw. den erforderlichen Wiederherstellungskosten (Abs. 5). In diesem Sinnzusammenhang betrifft die Regelung zur Umsatzsteuer erkennbar die Unterscheidung danach, ob bei der konkreten Schadensbeseitigung Umsatzsteuer angefallen ist oder nicht, zumal Abs. 6 offensichtlich verhindern soll, dass der Versicherungsnehmer Ersatz für eine gutachterlich berücksichtigte Umsatzsteuer erhält, die im konkreten Fall bei der Schadensbeseitigung nicht vom Versicherungsnehmer zu leisten ist. Einen Bezug dazu, ob bei der Anschaffung des Fahrzeugs Umsatzsteuer angefallen war oder nicht, gibt es deshalb weder vom Wortlaut noch vom Sinnzusammenhang her. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn der Versicherer nach diesem Kriterium unterscheiden würde. Dann müsste er einem Versicherungsnehmer die für die Schadensbeseitigung kalkulierte Umsatzsteuer erstatten, wenn bei der Anschaffung des Fahrzeugs Umsatzsteuer angefallen war, auch wenn diese bei der Schadensbeseitigung nicht anfällt. Umgekehrt müsste er einem Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer nicht erstatten, obwohl diese bei der Schadensabwicklung anfällt, wenn dieser bei der Anschaffung des Fahrzeugs nicht umsatzsteuerbelastet war. Dies wäre systemwidrig für die gesamte Regelung des § 13 AKB, die erkennbar auf den Wert am Tag des Schadens abstellt und auf den Ausgleich der konkreten Aufwendungen zur Schadensbeseitigung abzielt. Dies versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne weiteres.
Dieses Verständnis des § 13 Abs. 6 AKB berücksichtigt auch die berechtigten Erwartungen, die ein Versicherungsnehmer an seinen Versicherungsschutz billigerweise stellen kann. Von der Schadensversicherung erwartet der Versicherungsnehmer einen Ausgleich für die Aufwendungen, die ihm durch den Schaden entstehen. In dieser Erwartung wird er durch § 13 Abs. 6 AKB nicht enttäuscht, sondern versteht gerade wegen dieser Erwartung, dass er keinen Ersatz für die fiktive Umsatzsteuer erhält, wenn er keine entsprechende konkrete Aufwendung zur Schadensbeseitigung hat.
Eine vergleichbare Regelung zur Umsatzsteuer in Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung hat das OLG Celle (VersR 2008, 1204) ebenfalls für eindeutig gehalten. Die Entscheidung des BGH (VersR 2006, 1066) betrifft dagegen einen anderen Fall. Dort ging es um Versicherungsbedingungen, die so unklar formuliert waren, dass der Versicherungsnehmer nicht sicher sein konnte, ob er bei einer Ersatzbeschaffung die dafür aufgewendet...