Aus den Gründen: „Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 23.9.2008 dessen Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem Antragsteller ein Fahreignungsmangel i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 14 FeV vorliege. Er sei gelegentlicher Konsument von Cannabis und könne zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen. Dem Entziehungsbescheid lag zugrunde, dass der Antragsteller am 6. 7.2008 in C. auf der D. ein Kfz unter dem Einfluss von Cannabis geführt hatte. Eine ihm entnommene Blutprobe hatte den Nachweis von 21,1 ng/ml THC und 88,6 ng/ml THC-Carbonsäure im Serum erbracht.

Das VG [Oldenburg] hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Klage des Antragstellers (Az: des VG: 7 A 2874/08) mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss wiederhergestellt. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, es spreche viel dafür, dass die Klage Erfolg haben werde. Zumindest seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen. Der bisher festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Bislang stehe noch nicht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis sei. Er habe einen mehrmaligen Konsum nicht eingeräumt. Anlässlich des Vorfalls am 6.7.2008 habe er sich gegenüber der Polizei überhaupt nicht zu seinem Konsumverhalten geäußert. Seine Einlassung im gerichtlichen Verfahren, er habe nur wenige Stunden, bevor er von der Polizei am 6.7.2008 um 22.05 Uhr beim Führen eines Kfz angehalten worden sei, erstmals und einmalig Cannabis konsumiert, lasse sich nicht zweifelsfrei widerlegen. Allein aus einem THC-COOH-Wert von 88,6 ng/ml im Blut könne nicht mit Sicherheit auf einen mehrmaligen Konsum geschlossen werden. Eine derartige Schlussfolgerung sei aus wissenschaftlicher Sicht jedenfalls dann nicht möglich, wenn – wie hier vom Antragsteller angegeben – das Betäubungsmittel nur wenige Stunden vor der Blutentnahme konsumiert worden sei. Lasse sich der gelegentliche Konsum von Cannabis nicht nachweisen, so könne die Entziehungsverfügung nicht (allein) darauf gestützt werden, dass der Antragsteller am 6.7.2008 bewiesen habe, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen nicht vom Cannabiskonsum zu trennen vermöge. Der Antragsgegner habe die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht ohne weitere Sachaufklärung bejahen dürfen. Die Ermittlungen darüber, ob der Antragsteller tatsächlich lediglich einmal Cannabis konsumiert habe, könnten gegebenenfalls noch im Klageverfahren – etwa durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten – nachgeholt werden, so dass der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen sei. Die danach anzustellende Interessenabwägung führe zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage. Denn die bloße Möglichkeit, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich einmalig Cannabis konsumiert, durch ein ärztliches Gutachten widerlegt werden könnte, reiche nicht aus, um den Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt wie einen ungeeigneten Kraftfahrzeugführer zu behandeln.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses bereits deshalb nicht, weil es dem Darlegungserfordernis gem. § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO nicht genügt. Danach muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Das VG hat näher ausgeführt, ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Antragstellers könne auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Deshalb stehe auch ein Eignungsmangel i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht zweifelsfrei fest, obwohl der Antragsteller durch den Vorfall am 6.7.2008 bewiesen habe, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen nicht vom Cannabiskonsum zu treffen vermöge. Das VG hat die Erfolgsaussichten der gegen den angefochtenen Entziehungsbescheid erhobenen Klage unter diesen Umständen als offen angesehen und die aufschiebende Wirkung der Klage auf Grund der danach gebotenen Interessenabwägung wiederhergestellt. Der Antragsgegner setzt sich mit dieser an den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache orientierten Interessenabwägung nicht hinreichend auseinander. Soweit er zur Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums Stellung nimmt, räumt er selbst ein, dass der Begriff in der Rspr. nicht einheitlich ausgelegt wird und insbesondere die vom OVG Hamburg (vgl. Beschl. v. 23.6.2005 – 3 Bs 87/05 –, zfs 2005, 626, und v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, NJW 2006, 1367 [= Leits. in zfs 2006, 182]) vertretene Auffassung, bereits die einmalige Einnahme reiche für eine gelegentliche Einnahme aus, von a...

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