Aus den Gründen: „… Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, Alt. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, Alt. 2 ZPO).

Die Klägerin leitet einen Anspruch aus einer Doppelversicherung i.S.v. § 59 VVG a.F. ab. Abs. 2 der genannten Vorschrift räumt den Versicherern ein gegenseitiges Rückgriffsrecht ein. Dabei setzt der Ausgleichsanspruch eine gesamtschuldnerische Haftung voraus. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht aber nur, wenn mehrere Versicherer dem Versicherungsnehmer wegen desselben Schadensereignisses entschädigungspflichtig sind. Das bedeutet, dass insoweit kein Ausgleichsanspruch besteht, als der in Regress genommene Versicherer, hier die Beklagte, gegenüber dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalls leistungsfrei ist (vgl. BGH, VersR 1986, 380, unter 1). Anderenfalls wäre die Beklagte zur Zahlung gegenüber der Klägerin verpflichtet, obwohl im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer eine Leistungsverpflichtung gar nicht besteht.

Gegenstand der Versicherung zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer ist, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht, gem. den Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk (abgedruckt bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, AKB-Kommentar, 17. Aufl., S. 921 ff.) jedes fremde Fahrzeug, wenn und solange es sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels oder eines Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befindet (Sonderbedingungen Ziffer I. 4.). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an fremden Fahrzeugen, welche bei dem Versicherungsnehmer garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit der Unterstellung eintreten (Ziffer III. 2.).

Gem. § 59 Abs. 2 VVG a.F. haften bei Bestehen einer Doppelversicherung die Versicherer nach Maßgabe ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gilt daher auch für das Verhältnis der Doppelversicherer untereinander (BGH, a.a.O., unter 2. c).

Für die Beweislastverteilung gilt, dass der Versicherungsnehmer, der Leistungen wegen eines Versicherungsfalls geltend macht, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs beweisen muss (vgl. nur BGH VersR 1992, 349, unter 4.). Um die Beklagte als seinen betrieblichen Versicherer in Anspruch nehmen zu können, musste daher ggf. der Zeuge D die Voraussetzungen von Ziffer I. 4. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk beweisen, mithin, dass das Fahrzeug des Zeugen H sich aus den dort genannten Gründen in seiner Obhut befand. Den Ausschluss der Versicherung nach Ziffer III. 2. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk musste hingegen die Beklagte beweisen (nur mit dieser Beziehung befasst sich das von der Klägerin angeführte Urteil des OLG Hamm vom 24.7.2002, VersR 2003, 190). Es handelt sich bei der garagenmäßigen Unterstellung um ein spezielles Teilrisiko, das nicht mehr zu den typischen Risiken beim Betrieb eines Kraftfahrzeughandels oder Werkstattbetriebs i.S.v. Ziffer I. 4. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk gehört und gesondert versichert werden kann.

Anders als die Klägerin zu meinen scheint, hat das LG sich im angefochtenen Urteil nicht mit der Frage des Ausschlusses wegen garagenmäßiger Unterbringung befasst, weil diese Frage nachrangig sei. Diese Aufspaltung in die vorrangige Frage, ob nach den einschlägigen Bedingungen die Versicherung eintrittspflichtig ist einerseits, und die nachrangige Frage, ob ein Ausschluss vorliegt andererseits, ist zutreffend.

Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das LG zugrundegelegt hat, dass vorliegend die Klägerin die Voraussetzungen der Ziffer I. 4. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk darzulegen und zu beweisen, diesen Beweis aber nicht erbracht hat.

Die insoweit vom LG vorgenommene Beweiswürdigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Anlass, die Beweisaufnahme zu wiederholen, hat der Senat nicht, § 398 ZPO. Es ist nicht bewiesen, dass mehr als eine Prüfung des Austausches von Schlössern oder einer Beschaffung von Ersatzschlüsseln, nachdem dem Zeugen H der letzte verbliebene Schlüssel für das Fahrzeug gestohlen worden war, beim Zeugen D in Auftrag gegeben worden ist. Die Zeugen D und S haben übereinstimmend ausgesagt, es sei nur um die Frage der Schlüssel gegangen, ein Reparaturauftrag aber weder insoweit noch wegen anderer Dinge erteilt worden. Das Fahrzeug sei auch in einem guten Zus...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?