Leitsatz (amtlich)

Ein "garagenmäßiges Unterstellen" im Sinne von III.2. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk kann auch dann vorliegen, wenn ein Fahrzeug ursprünglich zu einem anderen Zweck in die Werkstatt verbracht wurde und ein garagenmäßiges Unterstellen nicht vereinbart wurde, dann aber über längere Zeiträume nur eine Verwahrung ohne Reparaturauftrag stattfindet.

 

Normenkette

VVG a.F. § 59

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen 8 O 177/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch aufgrund einer Doppelversicherung geltend.

In der Nacht vom 5.2. auf den 6.2.2006 wurde der Pkw Porsche ..., Baujahr 1961, amtliches Kennzeichen ..., aus der Autowerkstatt des Zeugen D. entwendet. Der Zeuge H., Eigentümer des Fahrzeugs, hatte es im April 2005 dorthin verbracht.

Die Klägerin, bei der das Fahrzeug kaskoversichert war, zahlte an den Zeugen H. eine Versicherungssumme i.H.v. 63.937,05 EUR aus. Sie begehrt von der Beklagten als Versicherer der Werkstatt des Zeugen D. hälftigen Ausgleich.

Sie hat gemeint, zum Zeitpunkt der Entwendung des Fahrzeugs habe sich dieses zu einem mit dem Wesen des Werkstattbetriebs zusammenhängenden Zweck in der Werkstatt des Zeugen D. befunden. Es sei nicht nur um die Frage der Nachfertigung von Schlüsseln gegangen; der Zeuge H. habe auch einen Auftrag zur Reparatur der Stoßstangenaufhängung sowie zum Aufladen oder zum Austausch der Batterie erteilt, der zum Zeitpunkt der Entwendung noch nicht erledigt gewesen sei.

Die Beklagte hat einen Auftrag über den Austausch der Schlösser bzw. die Anfertigung neuer Schlüssel ebenso wie einen darüber hinausgehenden Auftrag in Abrede genommen. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Entwendung nur untergestellt gewesen, so dass aufgrund der Versicherungsbedingungen sie nicht einstandspflichtig und in der Folge auch nicht ausgleichspflichtig sei.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ho., D., S. und He. (Bl. 66 ff., 113 f.).

Das LG hat sodann die Klage abgewiesen. Eine Doppelversicherung i.S.d. § 59 VVG liege nicht vor. Es fehle an einer Einstandspflicht der Beklagten. Es stehe - unabhängig von der nachrangigen Frage nach dem Ausschlusstatbestand der sog. garagenmäßigen Unterstellung - bereits nicht fest, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entwendung (noch) zu einem "mit dem Wesen des Werkstattbetriebs zusammenhängenden Zweck" im Betrieb des Zeugen D. befunden habe. Der beweisbelasteten Klägerin sei insoweit die Beweisführung nicht gelungen. Insbesondere könne nach Würdigung der Zeugenaussagen nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Entwendung ein noch nicht ausgeführter konkreter Reparaturauftrag hinsichtlich der Stoßstangenhalterung bestanden habe.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrages.

Das LG habe nicht nur eine fehlerhafte Beweiswürdigung der Aussagen der Zeugen Ho. und He. vorgenommen, sondern insbesondere verkannt, dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen eines in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlusstatbestandes hier bei der Beklagten gelegen habe, die sich auf das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes berufen habe. Das non liquet, von dem das LG ausgegangen sei, gehe daher zu Lasten der Beklagten. Überdies habe die Klägerin den Beweis erbracht, dass der Pkw zu Reparaturzwecken in die Werkstattobhut des Versicherten der Beklagten verbracht worden sei. Demgegenüber hätten die Zeuge D. und S. gerade nicht bestätigen können, dass der eingewendete Ausschlusstatbestand der garagenmäßigen Unterstellung zum Tragen komme. Dabei habe das LG nicht berücksichtigt, dass dem Zeugen D. die Klagerwiderung vor dem Beweisaufnahmetermin zugeleitet worden sei.

Schließlich meint die Klägerin, dass die Ausschlussklausel sehr eng auszulegen sei und nur Schäden an Fahrzeugen erfasse, die ausschließlich garagenmäßig untergestellt seien, und nicht etwa auch solche Schäden, die vor oder nach Reparatur- oder Wartungsarbeiten beim weiteren Verbleib in der Werkstatt entstehen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Hannover vom 28.10.2008 mit Az.: 8 O 177/07 aufzuheben, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.968,52 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2007 sowie 1.307,81 EUR an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung zzgl. Zinsen i.H....

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