AHB § 4 I Nr. 6, II Nr. 5
Leitsatz
Es besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers, der die Errichtung eines Kellers schuldet, für umfangreiche Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung des Kellers nach Wassereintritt infolge einer mangelhaften Verfugung. Die Maßnahmen dienen dem gem. § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsinteresse des Auftraggebers und unterfallen der Herstellungsklausel gem. § 4 Ziff. II Nr. 5 AHB.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.1.2009 – 12 U 197/08
Sachverhalt
Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche GmbH, verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckungsschutz.
Dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag lagen die AHB zu Grunde.
Die Klägerin befasste sich u.a. mit Kellerbauarbeiten. Sie errichtete im Auftrag der Firma F & F GmbH als deren Subunternehmerin den Keller der Bauherren eines Bauvorhabens in G.
Die Klägerin trägt vor, nach Durchführung und Abnahme der Bauarbeiten sei in erheblichem Umfang Wasser eingedrungen, weshalb der Keller einschließlich des Estrichs für Rechnung der Auftraggeberin habe saniert und trockengelegt werden müssen. Wegen der ihr entstandenen Eigen- und Fremdkosten in Höhe von 23.859,75 EUR werde sie nunmehr von der Auftraggeberin in Anspruch genommen. Eigentlicher und einziger Mangel ihres Gewerks sei eine undichte Fuge gewesen. Es handle sich daher um Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, für die Versicherungsschutz bestehe.
Die Beklagte hat die Regulierung unter Hinweis auf § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB abgelehnt. Bei den in Rechnung gestellten Arbeiten handele es sich um Nachbesserungsarbeiten, die zur Vertragserfüllung gehörten. Daher bestehe kein Versicherungsschutz. Die Aufwendungen der Auftraggeberin seien ausschließlich entstanden, um die Mängel des von der Klägerin errichteten Kellers festzustellen und zu beseitigen. Insbesondere sei der Estrich mangelhaft errichtet und nicht erst durch den Wassereinbruch beschädigt worden. Auch deshalb bestehe kein Versicherungsschutz.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Die Berufung ist unbegründet.
Zwar scheitert der Klageerfolg bei interessengerechter Auslegung nicht bereits am Wortlaut des Klageantrages. In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe, außer, wenn der Anspruch sich, etwa nach Erstreiten eines rechtskräftigen Urteils in einem Haftpflichtprozess, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (BGH VersR 1984, 252; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rn 8 m.w.N). Die Klägerin hat zuletzt klargestellt, dass es ihr um Deckungsschutz gegenüber der Inanspruchnahme durch die Firma F & F GmbH als Auftraggeberin wegen der dieser für die Behebung des Wasserschadens entstandenen Eigen- und Fremdkosten in Höhe von 23.859,75 EUR aus dem Werkvertrag geht. Damit ist die Haftpflichtforderung, für die Versicherungsschutz begehrt wird, insgesamt hinreichend bezeichnet.
Die Beklagte ist jedoch hierfür aus dem Haftpflichtverhältnis nicht deckungspflichtig. Wie das LG im Ergebnis richtig entschieden hat, stehen dem Begehren der Klägerin jedenfalls die Leistungsausschlüsse gem. § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB sowie § 4 Ziff. II Nr. 5 AHB entgegen.
1. Der behauptete Schadensbeseitigungsaufwand gehört zu der “an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung’, die gem. § 4 Ziff. I NR. 6 AHB nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist.
Was im Sinne dieser Ausschlussklausel unter der vertraglichen Erfüllungsleistung und an deren Stelle tretenden Ersatzleistung zu verstehen ist, ist danach zu beurteilen, ob der Vertragspartner sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGHZ 96, 29, 31 m.w.N.). Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind (BGH VersR 2005, 110 unter II 2 c, cc m.w.N.).
Die Klägerin schuldete die Errichtung eines mangelfreien Kellers. Diese “Erfüllungsleistung’ hat sie nicht erbracht. Ihr Werk war – jedenfalls wegen der undichten Fuge – in gravierender Weise mangelhaft. Der Mangel war bei Eintritt des Wasserschadens nicht behoben. Mangelfreiheit konnte danach nur durch eine komplette Sanierung des gesamten Werks – und nicht etwa nur durch Abdichtung der Fuge – hergestellt werden. Der dafür – gegebenenfalls – erforderliche Aufwand ist die von der Klägerin geschuldete Ersatzleistung an Stelle der Erfüllungsleistung (vgl. § 635 BGB). Die Ersatzleistung dient der Befriedigung des unmittelbaren Interesses der Auftraggeberin am vertraglichen Leistungsgegenstan...