Aus den Gründen: „Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht das Bestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Ersatzpflicht künftiger aus dem Verkehrsunfall herrührender übergangsfähiger Schäden gem. § 3 Nr. 1 PflVersG a.F. verneint. Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Nachweis der Ursächlichkeit des Auffahrunfalls für die von ihm behauptete schädigende Folge zweier Bandscheibenvorfälle geführt. Da der Auffahrunfall nach dem unstreitigen Sachverhalt zu einer Primärverletzung des Klägers geführt hatte, die ansonsten nach § 286 ZPO im Wege des Vollbeweises nachzuweisen war, waren die von dem Kläger behaupteten Bandscheibenvorfälle mit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen, der nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung beschränkt ist, sondern auch die neben der feststehenden Körperverletzung entstehenden weiteren Schäden aus derselben Schädigungsursache umfasst (vgl. BGH VersR 2009, 69, 70; BGH VersR 2003, 474, 475; BGH VersR 1972, 372, 374). Dieser Beweis wäre nur dann als geführt anzusehen, wenn eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Auffahrunfall die Bandscheibenvorfälle des Klägers herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166, 167; BGH NJW 1996, 775, 776; BGH JZ 1973, 427, 428; OLG Koblenz Neue Versicherungszeitschrift 2001, 269). Der Kläger hat diesen Nachweis jedoch nicht erbracht.
Das hierzu eingeholte gerichtliche Gutachten des Sachverständigen Prof. C, der sein Gutachten vor dem Senat mündlich erläutert hat, hat nicht den erforderlichen Nachweis einer Unfallkausalität für die aufgetretenen Bandscheibenvorfälle ergeben. Dass die biomechanische Belastung des Körpers des Klägers durch den Auffahrunfall dazu geführt hat, dass eine Verlagerung von Bandscheibengewebe außerhalb der normalen Zirkumferenz der Bandscheibe aufgetreten ist, ist nach den Feststellungen des Gutachters jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Sachverständige hat diese Feststellung unter Würdigung sowohl des Unfallmechanismus wie auch der unfallnah ärztlich dokumentierten Beschwerden, Auffälligkeiten und Befunde gewonnen. Hinsichtlich des Unfallmechanismus ist der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es bei dem Verkehrsunfall vom 9.9.2004 zu einer höheren heckseitig einwirkenden biomechanischen Belastung gekommen ist. Der Sachverständige hat hierbei, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, eine Differenzgeschwindigkeit zwischen 30 bis 40 km/h zu Grunde gelegt, die auf das Fahrzeug und den Körper des Klägers einwirkten. Da eine verkehrstechnische Analyse nicht durchgeführt worden ist, durfte der Sachverständige diesen Ausgangspunkt wählen, der sich zum Vorteil des Klägers auswirkte, um so mehr, als der Sachverständige zum Hergang des Unfalls die Schilderung des Klägers hierzu im Übrigen zu Grunde gelegt hat. Der Sachverständige hat allein aus dem Unfallmechanismus abzuleitende Bedenken dagegen angeführt, dass die mit dem Auffahrunfall verbundene biomechanische Belastung geeignet war, die Bandscheibenvorfälle herbei zu führen. Den hierfür von dem Sachverständigen mitgeteilten Studien, die sich auf die Bandscheiben der Lendenwirbelsäule beziehen, kann bei einer Übertragung auf die Halswirbelsäule entnommen werden, dass nur bei einer Überflexion, einer Vorbeugung über die physiologische Grenze hinaus, der Faserring der Bandscheibe reißen oder sich von der Endplatte lösen könne. Ein solcher Mechanismus war jedoch bei dem Unfallhergang deshalb nicht denkbar, weil der Kopf relativ zum Rumpf nach kurzer anfänglicher Flexionsbewegung im Wesentlichen eine Translationsbewegung nach hinten ausführte, und der Kopf gegen die Kopfstütze geriet. Damit war eine für einen Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule geeignete einwirkende biomechanische Belastung, die aus einer Vorbeugung über die physiologische Grenze hinaus bestand, nicht gegeben, sodass der Unfallmechanismus eher dagegen sprach, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule mit dem Verkehrsunfall vom 9.9.2004 bestand. Den Ausschlag dafür, anzunehmen, dass eine Ursächlichkeit des Auffahrunfalls für die Bandscheibenvorfälle nicht bestand, geben jedoch die unfallnah festgestellten ärztlich dokumentierten Beschwerden, Auffälligkeiten und Befunde.
Soweit der Kläger bei der persönlichen Begutachtung vom 11.9.2007 geschildert hatte, dass sofort nach dem Unfall Nacken-Kopfschmerzen sowie Schwindelgefühle eingetreten seien, und Schmerzen am linken Handgelenk und ein Kribbeln in den Fingern beschrieben hatte, hat der Gutachter überzeugend festgestellt, dass diese Beschwerden aus orthopädischer Sicht unspezifisch seien, sie sowohl bei unfallabhängigen wie auch bei unfallunabhängigen Beschwerdebildern im Bereic...