Aus den Gründen: „ … II.
[9] Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum Ergebnis gekommen, dass dem Kläger wegen regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahreignung fehlte, so dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden musste.
[10] Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
[11] Dem Kläger fehlte zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27.9.1995 – BVerwG 11 C 34.94 – [zfs 1996, 77 =] BVerwGE 99, 249 <250>= Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 S. 5 und vom 5.7.2001 – BVerwG 3 C 13.01 – [zfs 2002, 47 =] Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.) wegen seines Cannabiskonsums die Fahreignung.
[12] Mit den Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahreignung befasst sich die Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Gem. Nr. 9.2.1 fehlt bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht nach Nr. 9.2.2 die Fahreignung des Betroffenen, wenn der Cannabiskonsum vom Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Nach der Nr. 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage gelten diese Bewertungen für den Regelfall.
[13] Hier war die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert hat (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Ob, wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, außerdem die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 erfüllt waren, also gelegentlicher Konsum und fehlendes Trennungsvermögen, bedarf danach keiner Entscheidung.
[14] 1. Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.1 liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.
[15] a) Eine Legaldefinition des Begriffs "regelmäßig" im Zusammenhang mit der Einnahme von Cannabis enthalten weder die FeV noch das StVG. Nach dem gewöhnlichen Wortsinn dieses Begriffs ist ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in in etwa gleichen zeitlichen Abständen stattfindet. Weiteren Aufschluss gibt die Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Anders als nach Nr. 9.2.2. bei gelegentlichem Konsum müssen bei regelmäßiger Einnahme keine zusätzlichen Tatbestandselemente – wie etwa fehlendes Trennungsvermögen – erfüllt sein. Daraus folgt, dass unter regelmäßiger Einnahme von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.1 ein Konsum zu verstehen ist, der nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt.
[16] b) Diese vom Verordnungsgeber getroffene Unterscheidung zwischen einem nur gelegentlichen und einem ohne Weiteres zur Ungeeignetheit führenden regelmäßigen Konsum ist nicht zu beanstanden. Die Anlage 4 zur FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit (vgl. BRDrucks 443/98 S. 262), denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben (vgl. zur Bedeutung der Begutachtungs-Leitlinien Urteile vom 21.5.2008 – BVerwG 3 C 32.07 – [zfs 2008, 535 =] Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 14 = NJW 2008, 2601 <2602> und 27.9.1995 – BVerwG 11 C 34.94 – a.a.O.). In den Begutachtungs-Leitlinien wird als regelmäßige Einnahme von Cannabis, die für sich genommen die Fahreignung entfallen lässt, der tägliche oder gewohnheitsmäßige Konsum bezeichnet. Auf dieser Grundlage durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass eine solche Konsumhäufigkeit ohne das Hinzutreten weiterer Umstände wie etwa eines fehlenden Trennungsvermögens ausreicht, um die Kraftfahreignung auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber im Bereich der Gefahrenabwehr eine Einschätzungsprärogative zusteht. Sie schließt hier insbesondere die Beurteilung der Frage ein, welche der Gefährdungen, die aus den in der Anlage 4 erfassten Krankheiten und Mängeln herrühren, im Interesse der Verkehrssicherheit nicht mehr hinnehmbar sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber bei seinen Regelungen der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer einen hohen Stellenwert eingeräumt hat und Risiken a...