Aus den Gründen: „ … Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der gem. §§ 331, 335 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Sprungrevision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Auffassung der Tatrichterin, dass das zu Lasten des Angekl. verwertete Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die vom Angekl. im Bezug auf die Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81a Abs. 2 StPO gerade noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2598) entsprechende und damit zulässige Verfahrensrüge erweist sich in der Sache als unbegründet. Das AG hat rechtsfehlerfrei die Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung auf Grund der am 2.8.2008 von der Polizeibeamtin angeordneten Blutentnahme zu Lasten des Angekl. verwertet.
a) Das AG hat dabei zutreffend zunächst das Vorliegen einer Einwilligung des Angekl. in die Entnahme der Blutprobe verneint, so dass eine richterliche Anordnung gem. § 81a StPO nicht bereits aus diesem Grund entbehrlich war. Da der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ein für den Angekl. disponibles Recht betrifft, bedarf es gem. § 81a Abs. 1 S. 2 StPO bei einer ausdrücklich und eindeutig vom Angekl. erklärten Einwilligung in die Blutentnahme keiner Anordnung der Maßnahme. Von einer solchen Einwilligung kann aber nur bei einer freiwilligen, ernstlichen und in Kenntnis der Sachlage und des Weigerungsrechts erteilten ausdrücklichen Zustimmung des Angekl. ausgegangen werden (BGH VRS 29, 203; NJW 1964, 1177/1178; OLGKarlsruhe NStZ 2005, 399/400; LG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 55; LR/Krause 26. Aufl. § 81a Rn 13 f.; KK/Senge StPO 6. Aufl. § 81a Rn 3 und Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 81a Rn 4 jeweils m.w.N.). Dies erfordert, dass der Angekl. – auch ohne geschäftsfähig sein zu müssen – nach seiner Verstandesreife Sinn und Tragweite der Einwilligung erfasst (LR/Krause 81 a Rn 14; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Aufl., Rn 1626). Die bloße Hinnahme des Eingriffs genügt dafür nicht. Diese Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung lagen nach den Feststellungen des AG hier jedenfalls nicht vor, da sich der Angekl. nur „kooperativ verhalten“ und die Blutentnahme damit lediglich geduldet hat. Auch im Hinblick auf die vorherige Belehrung über die Durchsetzung einer Anordnung zur Blutentnahme mit unmittelbarem Zwang kann dem weiteren Verhalten des Angekl. ein hinreichender Beleg für eine rechtswirksame Einwilligung nicht entnommen werden.
b) Nach den Feststellungen lagen bei der durch die Polizeibeamtin wegen Gefahr in Verzug selbst angeordneten Blutentnahme zu Beweiszwecken zwar auf Grund des vorher freiwillig durchgeführten und – mit einer angezeigten Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,61 mg/l – auch positiv ausgefallenen Atemalkoholtests die materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81a Abs. 1 StPO vor, jedoch wurden die formellen Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 StPO nicht beachtet.
aa) Nach § 81a Abs. 2 StPO obliegt die Zuständigkeit für die Anordnung körperlicher Untersuchungen primär dem Richter. Nur ausnahmsweise kann ein solcher Eingriff – wie die Durchführung einer Blutentnahme – durch die StA oder durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG i.V.m § 1 BayVO über die Ermittlungspersonen der StA v. 21.12.1995) "bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung" erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher – entsprechend der im Wortlaut des § 81a II StPO zum Ausdruck kommenden Rangfolge – regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erreichen, bevor sie selbst die ihnen vom Gesetzgeber nur ersatzweise zuerkannte Kompetenz zur eigenen Anordnung einer Blutentnahme in Anspruch nehmen. Nur in Ausnahmefällen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, dürfen die Strafverfolgungsbehörden selbst die Anordnung treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben (BVerfGE 103, 142/155 f.).
bb) Dabei verbietet sich eine generalisierende Betrachtungsweise dahingehend, dass – ohne Berücksichtigung des Schutzzweckes des Richtervorbehalts im konkreten Einzelfall – von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S.d. § 81a Abs. 2 StPO bei Straftaten unter Alkoholeinfluss von vorneherein ausgegangen werden kann. So kann zum einen die Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen (BVerfGE 103, 142/156; NJW 2007, 1444; BGHSt 51, 285/293). Zum anderen kann bei Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen die typischerweise bestehende abstrakte – und damit gerade nicht einzelfallbezogene – Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbe...