In letzter Zeit werden bei Unfallschäden vermehrt Rechtsanwaltsgebühren als Schadensposition eingeklagt, die für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer entstanden sind (sein sollen). Die Meldung des Rechtsschutzfalls und die Einholung einer Deckungszusage sind vom Rechtsschutzversicherungsumfang nicht gedeckt, eine hierauf gerichtete anwaltliche Tätigkeit kann dem Rechtsschutzversicherer gegenüber nicht abgerechnet werden. Es stellt sich die Frage, ob vom Unfallgegner angefallene Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten sind. Hier gibt es kontroverse Rechtsprechung. Mitunter werden die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer ohne nähere Begründung zuerkannt,[1] mit der (lapidaren) Begründung zuerkannt, der gegnerische Haftpflichtversicherer befinde sich mit der Schadenregulierung in Verzug,[2] es liegt eine "gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG" vor[3] bzw. es liegt eine adäquat-kausale Schadenersatzforderung vor.[4] Eine erhebliche Anzahl von Gerichten[5] lehnt die Erstattungsfähigkeit des Anspruchs ab bzw. verneint dessen Entstehen bereits dem Grunde nach.

[1] LG Hamburg, Urt. v. 16.2.2010, 319 0 75/09.
[2] LG Regensburg, Urt. v. 8.9.2009, 3 O 1074/09; LG Berlin, Urt. v. 9.12.2009, 42 0 162/09; AG Schwandorf, Urt. v. 11.6.2008, 2 C 0189/08.
[3] LG Ellwangen, Urt. v. 16.9.2009, 2 O 225/09; LG München, Urt. v. 6.5.2008, 30 O 16917/07.
[4] AG Cham, Urt. v. 21.8.2009, 1 C 0363/09.
[5] So beispielsweise verschiedene Referate desselben Landgerichts: LG Ellwangen, 2 0 453/09.

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