Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger ist das Vorhandensein des Anspruchs. So selbstverständlich das ist, wird diese Tatsache in vielen Entscheidungen nicht hinterfragt. Grundvoraussetzung eines Schadenersatzanspruchs ist, dass der Bevollmächtigte des Geschädigten einen Gebührenanspruch gegen seinen Mandanten besitzt, von dem dieser Freistellung gegenüber dem Unfallverursacher verlangen kann. Im Klartext also: Der Geschädigte muss seinen Rechtsanwalt dafür bezahlen, dass dieser eine Deckungszusage bei seinem Rechtsschutzversicherer einholt. Hierfür bedarf es eines gesonderten Mandatsauftrags, der Entgeltlichkeit beinhaltet.
1. Gesonderte Angelegenheit
Voraussetzung für eine eigene Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG ist zunächst, dass der mit der Unfallschadenregulierung befasste Anwalt überhaupt das Bewusstsein hat, hier eine gesonderte Tätigkeit auszuüben. In der Praxis verhält es sich mitunter dergestalt, dass bereits im Aufnahmebogen bei Annahme eines verkehrsrechtlichen Mandats das Vorhandensein eines Rechtsschutzversicherers abgefragt wird und im Rahmen der Mandatsbearbeitung eine später einzuholende Deckungsanfrage "nebenher" läuft und keine gesonderte Angelegenheit mit dem Mandanten vereinbart wurde. Vielmehr verbleibt es in diesen Konstellationen bei dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren. Eine Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Schädiger kommt – wenn überhaupt – dann nur in Betracht, wenn durch Addition der Streitwerte "Unfallschadenregulierung" und "Deckungsanfrage" ein Gebührensprung entsteht. Eine gesonderte Geltendmachung scheidet aber aus. Gegen eine eigene Angelegenheit spricht beispielsweise eine vom OLG Köln gefundene Definition des Begriffs der "Angelegenheit", die sich maßgeblich aus den drei Kriterien des einheitlichen Auftrags, der sich im gleichen Rahmen hält und bei dem ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit besteht, ergibt. Bei der Einholung einer Deckungszusage für das gerichtliche Vorgehen gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer lässt sich ein innerer Zusammenhang zur Unfallschadenregulierung nicht von der Hand weisen. Die insoweit ersichtliche Kommentarliteratur nimmt dennoch einen gesonderten Auftrag an, der eine eigene Angelegenheit auslöst. Schließt man sich der führenden Kommentarmeinung an, so empfiehlt es sich, für die Einholung einer Deckungsschutzzusage beim Rechtsschutzversicherer den gesonderten Auftrag durch Zeichnung einer gesonderten Vollmacht auch als solchen zu dokumentieren.
2. Entgeltlichkeit der gesondert vereinbarten Mandatsbeziehung
Ungeachtet der Möglichkeit, einen bislang vom Mandanten nicht bezahlten Auftrag dem gegnerischen Schädiger gegenüber im Klageweg als Freistellungsanspruch, respektive bei endgültiger und ernsthafter Zahlungsverweigerung als Leistungsanspruch geltend zu machen, muss der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach entgeltlich zustande gekommen sein und nicht unentgeltlich. Eine Vereinbarung, dass die Einholung einer Deckungszusage nur für den Fall entgeltlich sein soll, wenn diese vom gegnerischen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer letztlich auch zu ersetzen ist, wäre unzulässig und widerspräche dem Gedanken, dass ein Schadenersatzanspruch auch entstanden sein muss, wenn der Gegner für diesen haften soll. Oder, um es anders auszudrücken: Der unfallgeschädigte Kläger muss die Gebühren für die Einholung einer Deckungszusage seinem Rechtsanwalt auch dann bezahlen, wenn er den Rechtsstreit bereits zur Frage der Haftung dem Grunde nach verliert, also die mit eingeklagten Rechtsanwaltsgebühren beispielsweise aus diesem Grund nicht erstattungsfähig sind.
Hier befindet sich der befasste klägerische Rechtsanwalt spätestens für den Fall, dass der Prozessgegner das Beweismittel der Parteivernehmung seines eigenen Mandanten dafür benennt, dass kein Honorar für die Einholung einer Deckungszusage im Vorfeld vereinbart wurde, im Spannungsverhältnis zwischen seinen Pflichten als Anwalt und den Aufklärungsobliegenheiten gegenüber seinem eigenen Mandanten. Oftmals ist es der Mandant, dem das Bewusstsein für eine Entgeltlichkeit fehlt, beispielsweise weil er davon ausgeht, dass eine Deckungsanfrage als "Serviceleistung" von seinem Rechtsanwalt "nebenher" unentgeltlich mit erledigt wird, also quasi als Annex zum jeweiligen Mandat. Es soll auch Mandanten geben, die der (eigenen) Rechtsansicht zuneigen, dass immer der Gegner den Anwalt zu bezahlen hat, weil der eigene Mandant nie Schuld am Unfall trägt. Um jedoch einen Gebührenanspruch gegenüber dem eigenen Mandanten zu erwerben, bedarf es der Belehrung des Mandanten darüber, dass durch das Erbringen der Leistung "Deckungsanfrage" dem Rechtsanwalt neben dem Vergütungs...