AKB § 13 Abs. 1
Ein Versicherungsnehmer muss sich bei Entwendung des Navigationsgeräts aus seinem Pkw nicht auf die Beschaffung im Internet angebotener gebrauchter Navigationsgeräte verweisen lassen.
AG Hannover, Urt. v. 8.2.2010 – 547 C 4343/09
Aus den Gründen:
“Die Klage ist zulässig, zumal das vom Kläger angestrengte Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB in einem Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr seit Beantragung nicht abgeschlossen wurde und sich somit ungebührlich verzögert hat (OLG Frankfurt VersR 2003, 1556).
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag gem. § 1 VVG i.V.m. § 13 Abs. 1 AKB in Höhe von 2.391,73 EUR, d.h. in Höhe des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich vom Kläger aufgewendeten Kosten für Navigationsgerät und Navigations-CD und den darauf entfallenden Erstattungsbetrag der Beklagten in Höhe von 800 EUR.
Der Betrag von 3.191,73 EUR ist der Betrag, der gem. § 13 Abs. 1 AKB für die Wiederbeschaffung der entwendeten Fahrzeugteile aufgewendet werden musste.
Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass gleichwertige Geräte wesentlich günstiger bzw. zu dem von der Beklagten regulierten Betrag zu erwerben gewesen seien. Nach den detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen werden zwar etwa im Internet vergleichbare Navigationsgeräte angeboten, jedoch nicht regelmäßig, wobei auch fraglich sei, ob die Geräte die Qualität eines Originalgerätes von M besitzen, ob diese defekt sind oder ob für die Geräte eine Garantie gilt wie beim Originalhersteller. Plausibel hat der Sachverständige, dem das Gericht insoweit folgt, auch ausgeführt, dass fraglich sei, ob sich Vertragswerkstätten darauf einlassen, ein derartiges Gerät überhaupt einzubauen. Im Ergebnis braucht sich der Kläger daher nicht auf einen alternativen Markt verweisen zu lassen, da ihm eine derartige Ersatzbeschaffung nicht zumutbar gewesen ist.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Beklagten angeführten Internetangebot. Das dort verfügbare Produkt ist ein Einzelstück. Dass derartige Geräte regelmäßig in vergleichbarer Qualität wie bei einem vom Hersteller bezogenen Gerät auf dem Markt verfügbar sind, vermochte die Beklagte jedenfalls nicht zu belegen. Der Käufer derartiger über das Internet angebotener Geräte kann sich regelmäßig auch kein persönliches Bild von der Seriosität des Anbieters machen und auch den Kaufgegenstand vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen, was bei gebrauchten Geräten in dieser Preislage aber regelmäßig geboten wäre.
Der Wiederbeschaffungswert entspricht somit auch dem von der M-Werkstatt in Rechnung gestellten Preis von 3.191,73 EUR, wobei der Kläger durch den Einbau keinen Vorteil erlangt hat, denn das eingebaute Gerät enthält technisch keine Neuerungen und entspricht dem entwendeten Gerät, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Ein Abzug ‘neu für alt’ kommt somit nicht in Betracht. Ein solcher Abzug lässt sich auch nicht aus § 13 Abs. 5 AKB herleiten, da hier nur ein derartiger Abzug für die Fahrzeugbereifung, nicht jedoch für andere Teile dieses Fahrzeuges vorgesehen ist. Diese Regelung geht in diesem Fall den allgemeinen Regelungen der §§ 249 ff. BGB vor. …”
Die Entscheidung des AG Hannover setzt sich detailliert mit den Entschädigungsvoraussetzungen aus der Teilkaskoversicherung für ein Navigationsgerät auseinander. Das AG hat hier unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens danach detailliert dargelegt, dass ein Verweis von Internetangeboten für Navigationsgeräte nicht greift. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die vom Hersteller angebotenen Geräte. Die Entscheidung dürfte daher, da sie unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens erging, welches darlegte, dass das Internet keinen repräsentativen geeigneten Markt für Navigationsgeräte darstellt, entscheidend sein. Insoweit ist das AG auch von der älteren Entscheidung abgerückt.
Hinweis der Schriftleitung:
Vgl. differenzierend OLG Frankfurt, zfs 2010, 154.