StVG § 7 Abs. 1
Wird ein auf der Fahrbahn abgestellter Fahrzeuganhänger von einer Sturmböe erfasst und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt, greift die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich ein. Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG wegen Verursachung durch höhere Gewalt ist nur dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnlich starker Sturm in gesicherter Wetterprognose in Rundfunk, Fernsehen und regionaler Presse nicht angekündigt worden ist.
(Leitsätze der Schriftleitung)
AG Ottweiler, Urt. v. 12.5.2009 – 2 C 187/08
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten als Halter eines Kfz-Anhängers verfolgt Die Klägerin hatte ihren Pkw ordnungsgemäß in der P-Straße abgestellt. In derselben Straße hatte der Beklagte zu 1) seinen bei der Beklagten zu 2) versicherten Kfz-Anhänger abgestellt. Das Stützrad an dem Anhänger hatte er heruntergelassen und die Räder des Anhängers durch zwei Vierkanthölzer gegen ein Wegrollen gesichert. Der Anhänger des Beklagten zu 1) wurde von einer Sturmböe erfasst und über die Fahrbahn hinweg gegen das abgestellte Fahrzeug der Klägerin geweht. In der Regionalpresse war am Vortag des Unfalls eine Unwetterwarnung für den Bezirk des Abstellortes veröffentlicht worden.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz der ihr entstandenen Schäden (Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten und Kostenpauschale) in Anspruch genommen. Nach Teilregulierung durch ihre Kaskoversicherung hat sie ihn teilweise für erledigt erklärt, im Übrigen ihren rechnerisch verbliebenen Schaden jedoch weiterverfolgt. Die Beklagten haben der Teilerledigung widersprochen und im Übrigen ihre Haftung mit der Begründung in Abrede gestellt, bei dem Unfall habe sich nicht die spezifische Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht, sondern nur das Naturereignis der orkanartigen Böe. Das AG gab dem begehrten Feststellungsantrag bezüglich der Teilerledigung und bis auf einen Teil des Zinsanspruchs der weiter verfolgten Klage im Übrigen statt.
Aus den Gründen:
“…Nachdem die Beklagten der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen haben, war das Begehren der Klägerin dahin auszulegen, dass sie in Höhe des für erledigt erklärten Teilbetrages von 1.821,81 EUR Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit in dieser Höhe erledigt ist.
Der Feststellungsantrag ist insoweit zulässig, er ist auch begründet, denn die ursprünglich in dieser Höhe zulässige und begründete Klage ist durch die Zahlung der Teilkaskoversicherung der Klägerin unbegründet geworden durch die Klaglosstellung und den Anspruchsübergang auf die Versicherung, sodass auf den dahingehend auszulegenden Antrag der Klägerin die Feststellung der Erledigung in diesem Teilbereich erfolgen musste.
Denn die Beklagten haften dem Grunde nach für den Schaden der Klägerin, dessen Höhe im Übrigen unstreitig ist, auf Grund des Schadensereignisses vom 1.3.2008 aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG und § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Soweit sich die Haftung des Erstbeklagten auf § 7 Abs. 1 StVG stützt, so sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben. Denn der Schaden am Pkw der Klägerin hat sich beim Betrieb des Kfz-Anhängers des Erstbeklagten ereignet, sodass die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz zunächst gegeben ist. Der Betrieb des Anhängers endete nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits mit dem Abstellen des Anhängers im Straßenraum der Petergasse und mit dem Herablassen des Stützrades sowie den auf dem Lichtbild Blatt 66 der Gerichtsakten erkennbaren beiden Vierkanthölzern gegen das unbeabsichtigte Weggleiten des Anhängers. Denn der Kfz-Anhänger befindet sich solange in Betrieb, als sich eine Gefahr verwirklicht, die von ihm ausgeht (vgl. BGH NJW 80, 1579).
Da das Fahrzeug der Klägerin ohne den im Verkehrsraum der Petergasse abgestellten Anhänger nicht beschädigt worden wäre, hat sich gerade die Gefahr des Anhängers verwirklicht, sodass der Schaden dem Betrieb des Anhängers noch zuzuordnen ist.
Die Ersatzpflicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift ist die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Der Tatbestand der höheren Gewalt ist zunächst beschränkt auf extreme Ausnahmesituationen und auf plötzlich hereinbrechende Katastrophen, auf die man sich nicht einstellen oder vorbereiten kann und die auch nicht wegen ihrer Häufigkeit hinzunehmen ist (Geigel-Kuntscher, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 25 Rn 96). Eine solche extreme Ausnahmesituation kann bspw. dann vorliegen, wenn ein außergewöhnlich starker und vorhersehbarer Orkan einen Kfz-Anhänger wegträgt, der gem. den Sicherungsvorschriften der StVZO am Straßenrand abgestellt war (Geigel-Kuntscher, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beweisaufnahme ergeben, dass es sich bei dem Orkan vom 1.3.2008 keinesweg...