Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer RS-Versicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 92 zugrunde, die den ARB 75 entsprechen. Versicherungsschutz ist u.a. vereinbart für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige (gem. § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 ARB 92) einschließlich des "Firmen-Vertragsrechtsschutzes" gem. § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92.
Die Klägerin hatte sich an Barter-Geschäften beteiligt. Solche Geschäfte beruhen auf einem Zusammenschluss von Unternehmen zu einem Unternehmenspool unter gleichzeitiger Vermittlung von Waren und Dienstleistungen aller Art. Dabei erfolgte die Abrechnung durch Führung entsprechender Konten beim Barter-Unternehmen. Gegen ein solches Barter-Unternehmen erwirkte die Klägerin im Jahre 2002 ein rechtskräftiges Urteil auf Auszahlung ihres Kontoguthabens. Drei Vollstreckungsversuche bei der Schuldnerin scheiterten. Im Jahre 2004 erhielt die Klägerin ein Schreiben eines anderen Barter-Unternehmens, aus dem sich ergab, dass nicht mehr die Schuldnerin das Konto der Klägerin führte, sondern das andere Unternehmen. Daraufhin ließ die Klägerin den Anspruch der Schuldnerin auf Rückübertragung und Auszahlung des Guthabens pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weigerte sich die Drittschuldnerin, das Guthaben an die Klägerin auszuzahlen. Diese ging deshalb mit einer Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin vor, hatte aber keinen Erfolg. Aus der Rechtsverfolgung über zwei Instanzen entstanden der Klägerin Kosten von insgesamt 5.247,92 EUR. Die Beklagte verweigert die Erstattung dieser Kosten. Sie stützt sich u.a. auf § 2 Abs. 3b ARB 92.
Die Klägerin hat mit der Einziehungsklage rechtliche Interessen in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Gewerbetreibende wahrgenommen und der geltend gemachte Anspruch wird auf schuldrechtliche Verträge gestützt (§ 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 ARB 92). Es fehlt aber auch nicht an einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten gewerblichen Tätigkeit und der aus schuldrechtlichen Verträgen hergeleiteten Einziehungsforderung. Es mag sein, wie die Revision geltend macht, dass mit der Einziehungsklage Inkasso- und Finanzierungsgeschäfte abgewickelt werden. Dabei geht es aber um im Betrieb der Klägerin entstandene Ansprüche insbesondere auf Gegenleistungen für ihre gewerbliche Tätigkeit, die wegen der Vereinbarung des Barter-Handels zu dem bei der Vollstreckungsschuldnerin entstandenen und auf die Drittschuldnerin weiter übertragenen Guthaben geführt haben. Für diese Einordnung der mit der Einziehungsklage wahrgenommenen rechtlichen Interessen unter das speziell versicherte Risiko spielt es keine Rolle, dass die Klägerin die Einziehungsforderung gegen die Drittschuldnerin vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung durch Pfändung und Überweisung und insoweit Kraft öffentlichen Rechts erworben hatte.
Dem Anspruch auf Versicherungsleistungen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor Erhebung der Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin schon dreimal vergeblich versucht hatte, bei der Schuldnerin zu vollstrecken. Nach § 2 Abs. 3b ARB 92 ist zwar die Leistungspflicht des Versicherers auf drei "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel" beschränkt. Die Einziehungsklage ist jedoch kein solcher Vollstreckungsantrag. Allerdings macht die Klägerin gegenüber der Drittschuldnerin keinen eigenen Anspruch geltend, sondern den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch der ursprünglichen Schuldnerin. Damit greift dem Wortlaut nach der Ausschluss des § 4 Abs. 2c ARB 92 ein.
Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2c ARB 92 ist ihrem Sinn und Zweck nach auf die vorliegende gerichtliche Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung nicht anwendbar. Vielmehr handelt der Pfändungspfandgläubiger, wenn er die gepfändete und ihm überwiesene Forderung einzieht, im eigenen Interesse zur Befriedigung seines titulierten Anspruchs gegen den ursprünglichen Schuldner. Mithin geht es um einen eigenen Rechtsschutzfall des Pfändungspfandgläubigers, für den dieser Kostenersatz vom Rechtsschutzversicherer verlangen kann.
Hinzu kommt, dass Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 2b ARB 92 auch für die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen nur ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles übertragen wurde. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die Drittschuldnerin erst nach Pfändung und Überweisung des gegen sie gerichteten Anspruchs geweigert hat, das Guthaben auszuzahlen.