Der RS-Versicherer hat sich in einem Rechtsstreit wegen eines Rückforderungsbescheids betreffend überbrückungshalber geleisteter Grundsicherung für Arbeitslose auf dem Risikoausschluss § 3 Abs. 3f ARB 2000[15] berufen und Rechtsschutz verweigert.

Das LG Köln[16] ist der Auffassung gewesen, das der angezogene Risikoausschluss nicht greift, da das Verfahren vor dem Sozialgericht geführt worden ist. Nach dem SGB II handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Sozialhilferecht i.S.d. ARB. Unter das Sozialhilferecht fallen nur solche Ansprüche, die auf dem SGB XII basieren. Die Versicherer hätten den Ausschlusstatbestand, wenn sie derartige Verfahren nicht decken wollen, entsprechend ergänzen müssen.[17]

[15] Entspricht den folgenden ARB's bis 2010.
[17] Siehe auch OLG Oldenburg VersR 2003, 985.

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