Der Ehemann der Klägerin hatte mit der V-Bank im Herbst 1998 einen Geschäftsbesorgungsvertrag über Zinsdifferenzgeschäfte im Gesamtvolumen von ca. 2,5 Mio. DM abgeschlossen. Mit niedrigverzinslichen Währungskrediten der B-Bank wurden höher verzinsliche Wertpapiere, nämlich Staatsanleihen u.a. von Argentinien, Brasilien und Mexiko angeschafft. Gegenüber der B-Bank verbürgte sich die V-Bank für deren Anspruch auf Rückzahlung des Währungskredits im Rahmen eines Avalkreditvertrags. Genutzt werden sollten die Zinsdifferenzen zwischen den Währungskrediten einerseits und den hochverzinslichen Staatsanleihen andererseits, um höhere Gewinne zu erzielen, als dies in der Heimatwährung möglich gewesen wäre. Im April 2001 kündigte die V-Bank die Geschäftsverbindung, zahlte den von ihr verbürgten Währungskredit an die B-Bank zurück und verwertete die ihr als Sicherheit gegebenen Wertpapiere mit Verlust. In ihrer Klage wirft die Klägerin der V-Bank u.a. vor, sie habe die Wertpapiere zu spät veräußert, was wegen fortschreitender Kursverluste zu einem Schaden in Höhe von 328.004,03 EUR geführt habe:[19]

"Das Zinsdifferenzgeschäft ist ein vergleichbares Spekulationsgeschäft i.S.v. § 3 Abs. 2f ARB 94. Rechtsschutz besteht somit nicht. Es kommt alleine auf den Inhalt des Geschäftes an. Dieser bestand darin, aus den Zinsen, die aus den Staatsanleihen flossen, und den Zinsen, die für die Warenkredite zu zahlen waren, einen Gewinn zu erzielen. Es kommt ähnlich wie bei einem Termingeschäft darauf an, auf die Differenz zwischen den Zinsen zu spekulieren. Das Gesamtgeschäft hat einen hochspekulativen Charakter."[20]

[20] Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist anhängig beim BGH unter Az. IV ZR 240/08.

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