Der BGH hatte den Fall der Kündigung eines Behinderten zu entscheiden. Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Rechtsschutzversicherer auch für die im Verfahren vor dem Integrationsamt gem. §§ 85 ff. SGB IX getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Deckungsschutz zu gewähren hat.
Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Klägers hatte mit Anwaltsschreiben vom 18.5.2006 beim Landeswohlfahrtsverband den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestellt. Darüber unterrichtete das Integrationsamt den Kläger mit Schreiben vom 22.5.2006, worauf dieser eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Am 8.6.2006 fand ein Erörterungstermin vor dem Integrationsamt unter Teilnahme der Rechtsbeistände der Arbeitsvertragsparteien statt. Im Rahmen dieses Verfahrens verständigten sich beide Seiten unter Mitwirkung des Integrationsamtes auf die von ihren Verfahrensbevollmächtigten im Detail ausgearbeitete Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte gewährte mit Schreiben vom 23.6.2006 "Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung" und wies am Ende des Schreibens darauf hin, dass "für die Aushandlung von Aufhebungsverträgen … bedingungsgemäß kein Kostenschutz" bestehe:
Gemäß §§ 85 ff. SGB IX hat der Arbeitgeber des Klägers mit Einleitung des Zustimmungsverfahrens den Rechtsschutzfall gem. § 4 Abs. 1c ARB ausgelöst. Er hat dem Kläger damit bekanntgegeben, dass er das Arbeitsverhältnis mit ihm über eine ordentliche Kündigung beenden will. Das erfüllt die für den Eintritt des Rechtsschutzfalles im Arbeitsrechtsschutz festgelegte "individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses". Eine zusätzliche Darlegung benötigt der Rechtsschutzfall gem. § 4 Abs. 1c ARB nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung – für den durchschnittlichen VN erkennbar – nicht.
Die Pflicht des Integrationsamtes gem. § 87 Abs. 3 SGB IX, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung. Wegen der dabei zu beachtenden möglichen sozialrechtlichen Konsequenzen besteht für den VN insoweit sogar ein gesteigerter Beratungsbedarf. Die schließlich getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses gehört damit zu der notwendigen Interessenwahrnehmung in dem Verfahren vor dem Integrationsamt, für das die Beklagte Deckung zugesagt hat.