Einem VN steht in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, kein Rechtsschutz zu, wenn er einen Kollegen derartig beschimpft, dass der Tatbestand der Beleidigung erfüllt worden ist und ihm daraufhin gekündigt worden ist. Der Kausalzusammenhang der vorsätzlichen Strafftat zum Versicherungsfall wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Kündigung im Ergebnis nicht haltbar ist oder durch einen Vergleich beseitigt wird.[12] Es greift der Risikoausschluss des § 3 Abs. 5 ARB 2004.[13] Danach besteht kein Rechtsschutz, soweit in den Fällen des § 2a–f, also auch im Arbeitsrechtsschutz, ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom VN vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Hier hat es eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB gegeben. Dies reicht für den Risikoausschluss aus. Eine Verurteilung wegen § 185 StGB ist nicht notwendig.

[12] AG Düsseldorf, Urt. v. 13.10.2009 – 33 C 8632/09 – r+s 2010, 198 f.
[13] Hauseigene ARB. Die Regelung ist identisch mit den ARB 2010.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?