1. Rechtschutz für Leistungen zur Grundsicherung
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer RS-Versicherung, die er seit Mai 2004 bei der Beklagten hält.
Nach § 2f ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten". Der Kläger führte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten verweigert die Beklagte unter Berufung auf § 3 Abs. 3 f ARB 2000. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilferechts".
Der BGH war der Auffassung, dass die Revision gegen das stattgebende Berufungsurteil des LG keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ein im Mai 2004 abgeschlossener Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 2f ARB 2000 verpflichtet den Versicherer zum Kostendeckungsschutz für eine Klage gegen den Sozialleistungsträger auf Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB II nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages am 1.1.2005 in Kraft trat und erst seitdem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden haben (Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004, BGBl I S. 3302). Die Klausel des § 2f ARB 2000 ist so zu verstehen, dass auch erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten zugewiesene Streitigkeiten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.
Der Leistungsausschluss in § 3 Abs. 3f ARB 2000 hinsichtlich "Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilferechts" greift zugunsten des Versicherers nicht ein. Denn für den VN war bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht erkennbar, dass ein sozialgerichtlicher Prozess wie der später von ihm geführte vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein sollte.
2. Sozialgerichts-Rechtschutz und Sozialhilferecht
Der RS-Versicherer hat sich in einem Rechtsstreit wegen eines Rückforderungsbescheids betreffend überbrückungshalber geleisteter Grundsicherung für Arbeitslose auf dem Risikoausschluss § 3 Abs. 3f ARB 2000 berufen und Rechtsschutz verweigert.
Das LG Köln ist der Auffassung gewesen, das der angezogene Risikoausschluss nicht greift, da das Verfahren vor dem Sozialgericht geführt worden ist. Nach dem SGB II handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Sozialhilferecht i.S.d. ARB. Unter das Sozialhilferecht fallen nur solche Ansprüche, die auf dem SGB XII basieren. Die Versicherer hätten den Ausschlusstatbestand, wenn sie derartige Verfahren nicht decken wollen, entsprechend ergänzen müssen.